Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8

(1) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Albaxen, Bödexen, Bosseborn, Brenkhausen, Bruchhausen, Fürstenau, Godelheim, Lüchtringen, Lütmarsen, Ottbergen, Ovenhausen, Stahle und der Stadt Höxter vom 19. Dezember 1968 wird bestätigt. [Anlage 1 (Fn 1)]

(2) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Amelunxen, Blankenau, Dalhausen, Drenke, Haarbrück, Herstelle, Jakobsberg, Rothe, Tietelsen, Wehrden, Würgassen und der Stadt Beverungen vom 2. Januar 1969 wird bestätigt. [Anlage 2 (Fn 1)]

(3) Die Gebietsänderungsverträge der Gemeinden [Anlage 3 (Fn 1)]

Beller, [Anlage 3 a (Fn 1)]

Bellersen, [Anlage 3 b (Fn 1)]

Bökendorf, [Anlage 3 c (Fn 1)]

Erkeln, [Anlage 3 d (Fn 1)]

Hembsen, [Anlage 3 e (Fn 1)]

Hinnenburg, [Anlage 3 f (Fn 1)]

Istrup, [Anlage 3 g (Fn 1)]

Rheder, [Anlage 3 h (Fn 1)]

Riesel und [Anlage 3 i (Fn 1)]

Schmechten

mit der Stadt Brakel vom 8. August 1968 werden bestätigt.

(4) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Driburg und den Gemeinden Alhausen, Erpentrup, Herste, Langeland, Pömbsen und Reelsen vom 14. Dezember 1968 wird bestätigt. [Anlage 4 (Fn 1)]

(5) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bergheim, Hagedorn, Kempenfeldrom, Ottenhausen, Rolfzen, Sandebeck, Vinsebeck, Vordereichholz und der Stadt Steinheim vom 11. September 1968 sowie die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Einzelheiten der Einbeziehung der Gemeinde Grevenhagen in den Zusammenschluß dieser Gemeinden und die Eingliederung der Stadt Steinheim in den Kreis Höxter vom 21. Juli 1969 werden bestätigt, der Vertrag jedoch mit der Maßgabe, daß er für die Gemeinde Kempenfeldrom nicht gilt und die neue Gemeinde den Namen Steinheim ohne den Zusatz ,,Westfalen" führt. [Anlage 5, 5 a (Fn 1)]

(6) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Entrup, Erwitzen, Eversen, Himmighausen, Holzhausen, Merlsheim, Oeynhausen, Schönenberg, Sommersell und der Stadt Nieheim vom 1. September 1968 wird bestätigt. [Anlage 6 (Fn 1)]

(7) Der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Altenbergen, Born, Stadt Bredenborn, Bremerberg, Eilversen, Großenbreden, Hohehaus, Kleinenbreden, Kollerbeck, Löwendorf, Münsterbrock, Papenhöfen und der Stadt Vörden vom 15. November 1968 und die ergänzenden Bestimmungen des Oberkreisdirektors in Höxter vom 18. Februar 1969 werden mit der Maßgabe bestätigt, daß § 1 Abs. 3 des Vertrages keine Anwendung findet. [Anlage 7, 7 a (Fn 1)]

(8) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit den Maßgaben bestätigt, daß

1. die Bestimmungen über die Ortschaftsräte (Bezirksausschüsse) und Ortsvorsteher keine Anwendung finden, die neuen Gemeinden aber verpflichtet sind, für die Dauer einer Wahlperiode eine Ortschaftsverfassung nach § 13 der Gemeindeordnung einzuführen,

2. die Bestimmungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und von Veräußerungserlösen nur gelten, wenn die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen Gemeinde vereinbar sind; das gleiche gilt für die Einnahmen aus der Grundsteuermehrbelastung,

3. Bauleitpläne nur übergeleitet werden, soweit es sich um rechtsverbindlich festgesetzte Bebauungspläne handelt,

4. die Gewährleistung des Bestandes von vorhandenen kommunalen Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten, im einzelnen aufgeführten Vorhaben einer sinnvollen Planung für den Gesamtraum der neuen Gemeinde nicht widersprechen darf,

5. einzelne Bestimmungen der Gebietsänderungsverträge nur in der Form in die Hauptsatzungen der neuen Gemeinden aufgenommen werden, die sie durch diese Maßgaben erhalten haben,

6. die neuen Gemeinden bereits für das Rechnungsjahr 1970 eine Haushaltssatzung erlassen müssen,

7. die Gebietsänderungsverträge an dem Tag in Kraft treten, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 818.