Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 5
(1) Die Stadt Rietberg sowie die Gemeinden Bokel - mit Ausnahme der in den §§ 4 Abs. 2 Nr. 2 und 6 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke -, Druffel, Mastholte - mit Ausnahme der in § 6 Abs. 2 Nr. 3 genannten Flurstücke -, Moese, Neuenkirchen, Varensell - mit Ausnahme der in den §§ 2 Abs. 2 Nr. 4 und 3 Abs. 2 Nr. 2 genannten Fluren und Flurstücke - und Westerwiehe (Amt Rietberg) werden zu einer neuen amtsfreien Gemeinde zusammengeschlossen. Die neue Gemeinde erhält den Namen Rietberg und führt die Bezeichnung ,,Stadt".
(2) In die neue Gemeinde werden eingegliedert:
1. aus der Gemeinde Oesterwiehe (Amt Verl) die Fluren und Flurstücke
Gemarkung Oesterwiehe
Flur 1 mit Ausnahme der Flurstücke Nr. 64 bis 68,
Flur 2 Nr. 13,
Flur 3 Nr. 29, 30, 80,
2. aus der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg) die Flurstücke
Gemarkung Langenberg
Flur 6 Nr. 124, 154.
(3) Das Amt Rietberg wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Rietberg.
Fn1 | GV. NW. 1969 S. 772. |
§ 13 Abs. 4 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden. |
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SGV. NW. 1112. |
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GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1969. |