Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 21
(1) Die Verpflichtung, Berufsschulen zu errichten und fortzuführen (§ 10 Abs. 2 Schulverwaltungsgesetz) obliegt für seinen Bereich ausschließlich dem Ennepe-Ruhr-Kreis.
(2) Die Berufsschulverbände Ennepe-Ruhr-Süd, Ennepe-Ruhr-Ost und Ennepe-Ruhr-Nord werden aufgelöst. Rechtsnachfolger ist der Ennepe-Ruhr-Kreis.
Fn 1) |
GV. NW. 1969 S. 940. |
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - (SGV. NW. 1001) für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft. |
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Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 18. Dezember 1970 - VGH 11/70 - für Recht erkannt, daß das Gesetz nichtig ist, soweit es die Gemeinde Waldbauer betrifft. |