Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

41 / 48

§ 41

(1) Die Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bildet für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des neuen Kreises Aachen einen Sonderplanungsausschuß im Sinne des § 7 Abs. 6 des Landesplanungsgesetzes.

(2) Dieser Sonderplanungsausschuß besteht aus 15 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Dem Sonderplanungsausschuß gehören an:

1. vier Mitglieder, die von der kreisfreien Stadt Aachen vorgeschlagen werden;

2. vier Mitglieder, die vom Kreis Aachen vorgeschlagen werden, darunter mindestens zwei Vertreter der kreisangehörigen Gemeinden;

3. ein Mitglied, das von dem Verwaltungs- und Planungsausschuß der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland bestimmt wird;

4. der zuständige Regierungspräsident und ein weiteres, von der Landesregierung zu bestimmendes Mitglied;

5. vier stimmberechtigte Vertreter der freiwilligen Mitglieder im Sinne des § 7 Abs. 4 des Landesplanungsgesetzes.

(3) Der Sonderplanungsausschuß erhält für das Gebiet der kreisfreien Stadt Aachen und des Kreises Aachen die Befugnisse des Verwaltungs- und Planungsausschusses der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland zur Aufstellung des Gebietsentwicklungsplanes und von Flächensicherungsplänen.

(4) Der Landesplaner der Landesplanungsgemeinschaft Rheinland erarbeitet Raumordnungspläne nach Absatz 3 zusammen mit dem Oberstadtdirektor der Stadt Aachen und dem Oberkreisdirektor des Kreises Aachen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1971 S. 414, geändert durch § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11. 1974 (GV. NW. S. 1474), 28.3.2000 (GV. NW. S. 356).

Fn 2

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 8 Abs. 2 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 3

Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 16 Abs. 1 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft.

Fn 4

Diese Bestimmung wird durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) (vgl. Fußnoten zu den §§ 8 und 16) nicht berührt. Damit gehört die Stadt Heimbach zum Kreis Düren.

Fn 5

GV. NW. 1971 S. 414.

Fn 6

§ 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 7

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 356); in Kraft getreten am 29. April 2000.