Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
45 / 48 |
§ 45
Die Räte der aufnehmenden Gemeinden, in die nach diesem Gesetz Gemeinden oder Gemeindeteile eingegliedert werden - mit Ausnahme der Stadt Übach-Palenberg sowie der Gemeinden Brüggen und Nettersheim - sowie der Rat der Gemeinde Garzweiler werden aufgelöst. § 29 Abs. 2 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.
GV. NW. 1971 S. 414, geändert durch § 19 Neugliederungs-Schlußgesetz v. 26. 11. 1974 (GV. NW. S. 1474), 28.3.2000 (GV. NW. S. 356). |
|
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 8 Abs. 2 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft. |
|
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat durch Entscheidung vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) für Recht erkannt, daß § 16 Abs. 1 des Gesetzes nichtig ist, soweit er die Stadt Heimbach betrifft. |
|
Diese Bestimmung wird durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. August 1972 - VerfGH 13/71 - (GV. NW. S. 258) (vgl. Fußnoten zu den §§ 8 und 16) nicht berührt. Damit gehört die Stadt Heimbach zum Kreis Düren. |
|
GV. NW. 1971 S. 414. |
|
§ 46 Abs. 6 und § 47 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften. |
|
§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 28.3.2000 (GV. NRW. S. 356); in Kraft getreten am 29. April 2000. |