Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22

(1) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen 1 a bis 21 werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt [Anlagen 1 a bis 21 (Fn 3)]:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den §§ 1 bis 21 getroffenen Regelungen.

2. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.

3. Regelungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Realsteuern und Hundesteuern gelten bis zum 31. Dezember 1975. Für die Erstarrung der Realsteuerhebesätze sind die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zuletzt geltenden Hebesätze maßgebend. Bei gesteigertem Finanzbedarf der neuen oder aufnehmenden Gemeinde können die Hebesätze auch innerhalb der Erstarrungsfrist geändert werden, wenn die Relation zwischen ihnen gewahrt bleibt.

4. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofs bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1977 vom Benutzungszwang des Schlachthofs der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung längstens bis zum 31. Dezember 1975.

5. Regelungen über Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1975. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind.

6. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes, nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und nach § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Abweichende Regelungen über Bebauungspläne finden keine Anwendung. Flächennutzungspläne werden nicht übergeleitet.

7. Die von dem Oberstadtdirektor in Bielefeld und den Oberkreisdirektoren in Bielefeld, Detmold, Halle (Westf.), Herford, Lemgo, Lübbecke, Minden, Warendorf und Wiedenbrück auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen oder Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort. Für sonstige ordnungsbehördliche Verordnungen gilt § 39 des Ordnungsbehördengesetzes. In Gebietsänderungsverträgen enthaltene Verweisungen auf § 40 des Ordnungsbehördengesetzes sind gegenstandslos.

8. Im übrigen bleibt in den neugebildeten Gemeinden das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1973 in Kraft. Dies gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden. Im Falle der Eingliederung von Gemeinden und Gemeindeteilen in eine bestehenbleibende Gemeinde tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1973, das in den eingegliederten Gemeindeteilen geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, außer Kraft.

Dies gilt nicht für Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge. Vorbehaltlich der Nummern 3 und 5 gelten diese stets in ihrem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuer Satzungen, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1973, weiter. § 26 Abs. 4 Satz 1 erster Halbsatz des Kommunalabgabengesetzes ist insoweit nicht anzuwenden; im übrigen gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.

9. In den neuen Kreisen und der neuen Stadt Bielefeld bleibt das bisher geltende Kreisrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Kreisrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1973 in Kraft. Nummer 8 letzter Satz gilt entsprechend.

10. Soweit die Gebietsänderungsverträge oder Bestimmungen Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebietes in Bezirke (Ortschaften) enthalten, bleibt die endgültige Entscheidung über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen, über die Wahl von Ortsvorstehern und die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen dem Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vorbehalten, der im Rahmen des § 13 der Gemeindeordnung die Einzelheiten in der Hauptsatzung regelt. Für die neue Stadt Bielefeld gilt § 23 dieses Gesetzes.

11. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebietes in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht.

12. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

13. Regelungen, welche die Schaffung oder Einhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Fach- und Finanzplanung für die Gesamtheit der neuen oder aufnehmenden Körperschaft entsprechen.

14. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstigen Landesinteressen entgegenstehen.

15. Regelungen über Beschränkungen der Friedhofsbenutzung finden keine Anwendung.

16. Regelungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden.

(2) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Städte Bielefeld und Brackwede (Anlage 1 a):

§ 4 Abs. 1 und 2 der Anlagen 10 a und 10 b des Gesetzes zur Neugliederung des Kreises Wiedenbrück und von Teilen des Kreises Bielefeld vom 4. Dezember 1969 bleibt von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

2. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Gadderbaum (Anlage 1 c):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Gadderbaum in die Stadt Bielefeld tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Bielefeld. Soweit in den §§ 2 bis 12 die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

b) Über die in § 7 vorgesehenen Regelungen entscheidet endgültig der Rat der neuen Stadt Bielefeld nach Maßgabe des § 23 dieses Gesetzes.

c) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 Nr. 14 dieses Gesetzes ist die neue Stadt Bielefeld verpflichtet, den besonderen Belangen der bisherigen Gemeinde Gadderbaum Rechnung zu tragen.

3. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld, den Gemeinden des Amtes Dornberg und dem Amt Dornberg (Anlage 1 e):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinden des Amtes Dornberg in die Stadt Bielefeld tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Bielefeld. Soweit in den §§ 2 bis 11 die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

b) Über die in § 4 vorgesehenen Regelungen entscheidet endgültig der Rat der neuen Stadt Bielefeld nach Maßgabe des § 23 dieses Gesetzes.

c) § 10 Abs. 2 findet keine Anwendung. Der Schulverband der Gemeinden Niederdornberg-Deppendorf und Schröttinghausen über die Trägerschaft einer gemeinsamen Grundschule wird aufgelöst. Rechtsnachfolgerin ist die Stadt Bielefeld.

d) § 11 findet keine Anwendung.

4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld, den Gemeinden des Amtes Heepen und dem Amt Heepen (Anlage 1 f):

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinden des Amtes Heepen in die Stadt Bielefeld tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Bielefeld. Soweit in den §§ 2 bis 13 die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

b) Über die in § 8 vorgesehenen Regelungen entscheidet endgültig der Rat der neuen Stadt Bielefeld nach Maßgabe des § 23 dieses Gesetzes.

c) § 13 Abs. 7 gilt nur im Rahmen der jeweils bestehenden Möglichkeiten.

5. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Theesen (Anlage 1 g):

An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Theesen in die Stadt Bielefeld tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Bielefeld. Soweit in den §§ 2 bis 12 die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

6. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Schröttinghausen (Anlage 1 j):

a) An die Stelle der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Schröttinghausen in die Stadt Bielefeld tritt der Zusammenschluß der Gemeinde Schröttinghausen mit der Stadt Bielefeld. Soweit in den §§ 2 bis 8 die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

b) § 3 Abs. 2 findet keine Anwendung. § 2 der Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Halle über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Werther (Anlage 5 a) bleibt unberührt.

7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld und der Gemeinde Häger (Anlage 1 l):

a) Soweit in den §§ 1 bis 5 des Vertrages die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

b) § 3 Abs. 1 findet keine Anwendung.

8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bielefeld und der Stadt Spenge (Anlage 1 o):

Soweit in den §§ 1 bis 6 die Stadt Bielefeld genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Bielefeld.

9. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lübbecke, der Gemeinde Blasheim, dem Amt Preußisch Oldendorf und dem Schulverband Lübbecke-Blasheim (Anlage 7 a):

§ 4 Abs. 1 Satz 2 und der Satzteil ,,und in den einzugliedernden Gebietsteilen" des § 5 findet keine Anwendung.

10. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Lübbecke über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Espelkamp (Anlage 8):

§ 3 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden des Amtes Hüllhorst, dem Amt Hüllhorst, den Schulverbänden Ahlsen-Reineberg-Büttendorf-Hüllhorst-Oberbauerschaft und Schnathorst-Bröderhausen-Holsen-Huchzen-Tengern sowie dem Wasserbeschaffungsverband Wiehengebirge-West (Anlage 9 a):

§ 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.

12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden des Amtes Preußisch Oldendorf und dem Amt Preußisch Oldendorf (Anlage 10 a):

§ 3 Abs. 1 gilt nicht für das Wassernetz.

13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden des Amtes Rahden, dem Amt Rahden und dem Wasserbeschaffungsverband des Amtes Rahden (Anlage 11 a):

§ 2 Abs. 2 und § 5 finden keine Anwendung.

14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden des Amtes Dielingen-Wehdem und dem Amt Dielingen-Wehdem (Anlage 12 a):

§ 1 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 findet keine Anwendung.

15. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und den Gemeinden Bölhorst, Dützen, Haddenhausen und Häverstädt (Anlage 13 a):

§ 8 Abs. 6 Satz 3 und § 11 Abs. 3 finden keine Anwendung.

16. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und dem Amt Dützen (Anlage 13 d):

Der Gebietsänderungsvertrag gilt bezüglich der Gemeinde Barkhausen nur für die Gebietsteile, die in die Stadt Minden eingegliedert werden.

17. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Hahlen (Anlage 13 e):

a) Die §§ 5 Abs. 2 und 9 Abs. 2 finden keine Anwendung.

b) § 12 findet insoweit keine Anwendung, als darin § 5 Abs. 1 genannt ist.

18. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Kutenhausen (Anlage 13 f):

a) Die §§ 6 Abs. 6 und 9 Abs. 2 finden keine Anwendung.

b) § 13 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 5, 6 Abs. 7 und 11 genannt sind.

19. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Päpinghausen (Anlage 13 g):

a) Die §§ 9 Abs. 2 und 12 finden keine Anwendung.

b) § 14 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 5 Abs. 1 und 11 genannt sind.

20. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Stemmer (Anlage 13 h):

a) Die §§ 6 Abs. 5 und 9 Abs. 2 finden keine Anwendung.

b) § 13 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 5, 6 Abs. 6 und 11 genannt sind.

21. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Todtenhausen (Anlage 13 i):

a) Die §§ 6 Abs. 6 und 9 Abs. 2 finden keine Anwendung.

b) § 13 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 5, 6 Abs. 7 und 11 genannt sind.

22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Aminghausen (Anlage 13 j):

a) § 9 Abs. 2 findet keine Anwendung.

b) § 11 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 6 Abs. 1 und 10 genannt sind.

23. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Dankersen (Anlage 13 k):

a) Die §§ 7 Abs. 7 und 10 Abs. 2 finden keine Anwendung.

b) § 12 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 6 Abs. 1 und 11 genannt sind.

24. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Leteln (Anlage 13 l):

a) § 10 Abs. 2 und 3 und § 14 finden keine Anwendung.

b) § 15 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 6 Abs. 1 und 12 genannt sind.

25. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Meißen (Anlage 13 m):

a) § 9 Abs. 2 findet keine Anwendung.

b) § 12 findet insoweit keine Anwendung, als darin die §§ 5 und 10 genannt sind.

26. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Minden und der Gemeinde Holzhausen II (Anlage 13 o):

§ 2 Abs. 1 findet keine Anwendung.

27. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Minden über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Bildung der neuen Gemeinde Petershagen-Lahde (Anlage 15):

a) Die neue Gemeinde erhält den Namen Petershagen.

b) § 1 Abs. 4 findet keine Anwendung.

28. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Barkhausen und den Gemeinden des Amtes Hausberge (Anlage 16 a):

Bis zum Inkrafttreten der Hauptsatzung der neuen Stadt Porta Westfalica gilt die Hauptsatzung des bisherigen Amtes Hausberge als Hauptsatzung der neuen Stadt.

29. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der Gemeinde Neesen mit den Gemeinden, die die neue Stadt Hausberge a. d. Porta bilden (Anlage 16 b):

An die Stelle der Worte ,,Hausberge a. d. Porta" treten jeweils die Worte ,,Porta Westfalica".

30. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bad Oeynhausen, den Gemeinden des Amtes Rehme und dem Amt Rehme (Anlage 17 a):

a) § 4 Abs. 6 Satz 2 und Satz 3 zweiter Halbsatz sowie § 9 Abs. 6 Satz 1 finden keine Anwendung.

b) Die Hauptsatzung der bisherigen Stadt Bad Oeynhausen gilt im Rahmen des § 4 Abs. 2 des Vertrages für das Gebiet der neuen Stadt Bad Oeynhausen.

31. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Vlotho und der Gemeinde Uffeln (Anlage 18):

§ 9 Satz 7 findet keine Anwendung.

32. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Detmold und Lemgo (Anlage 20):

a) § 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

b) Nr. 2 der Anlage des Gebietsänderungsvertrages findet keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1972 S. 284, ber. 1973 S. 14.

Fn2

Nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung in Minden - Stichtag 1. Mai 1972 -.

Fn3

GV. NW. 1972 S. 284.

Fn4

§ 26 Abs. 2 und § 27 Abs. 5 gegenstandslos; Änderungs- und Aufhebungsvorschriften.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 6. November 1972.