Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 60

(1) Soweit nicht Gebietsänderungsverträge oder aufsichtsbehördliche Bestimmungen andere Regelungen treffen, findet - unbeschadet von Einzelmaßgaben nach Absatz 5 - auf Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und Gemeindeverbände des Neugliederungsraumes sind, § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Frist auf ein Jahr verlängert wird. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe des Satzes 1 entsprechend. Wenn Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen auf § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verweisen, gilt die in Satz 1 bestimmte Frist.

(2) Unabhängig von der allgemeinen Rechtsnachfolge treten die neugegliederten kreisfreien Städte und Kreise insoweit in die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) ein, als das wegen der auf ihr Gebiet entfallenden Teile der bestehenden Anfallbezirke erforderlich ist. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in allgemeinen Rechtsvorschriften und unbeschadet spezieller Regelungen in den Maßgaben nach Absatz 4 und 5 steht den Vertretungen der neugegliederten Gemeinden und Kreise nach Ablauf der auf die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgenden zweiten Wahlperiode das Recht zu, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den Festlegungen der Gebietsänderungsverträge und der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen abzuweichen, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Gesamtentwicklung oder einer einheitlichen Handhabung innerhalb der neugegliederten Gemeinden und Kreise geboten erscheint.

(4) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den Abschnitten I und II enthaltenen Regelungen.

2. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für die Realsteuern gelten nur nach Maßgabe der Zulassung durch die gemäß § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes zuständigen Stelle.

3. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz sowie für Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1977. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind.

4. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und über Beiträge gelten, soweit nach Nr. 3 Satz 1 Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1977, im übrigen längstens bis zum 31. Dezember 1976.

5. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgaberechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.

6. Haushaltssatzungen neugegliederter Gemeinden und Kreise, die nach § 64 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen bestehenbleibender Gemeinden, in die lediglich solche Gemeindeteile eingegliedert werden, für die keine Erstarrung von Realsteuerhebesätzen eintritt.

7. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen und Bestimmungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und Kreise und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung und § 17 der Kreisordnung längstens bis zum 31. Dezember 1976.

8. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Flächennutzungspläne eingegliederter oder zusammengeschlossener Gemeinden werden nicht übergeleitet. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten oder die die neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden zur Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter Planungsvorhaben verpflichten, sind gegenstandslos.

Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

9. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnung bestimmten Geltungsdauer fort.

10. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Fortgeltung von Hauptsatzungen in neugebildeten Gemeinden und Kreisen werden bestätigt.

11. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und soweit nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften, nach dem Inhalt des überzuleitenden Orts- und Kreisrechts selbst oder aufgrund von Vereinbarungen oder Bestimmungen eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, gilt für die Überleitung von Orts- und Kreisrecht einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen und sonstigen Verordnungen folgendes:

a) In neugebildeten Gemeinden bleibt das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden.

b) Werden Gemeinden in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975, außer Kraft.

c) Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt von diesem Zeitpunkt an auch in den eingegliederten Gemeindeteilen.

d) Auf das Kreisrecht und die Kreise (kreisfreien Städte) finden die gemäß a) bis c) geltenden Regelungen für das Ortsrecht der Gemeinden entsprechende Anwendung.

12. In Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen enthaltene Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke (Ortschaften) binden die neugegliederten Gemeinden nicht. Über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen und ihre Aufgaben, über die Wahl von Ortsvorstehern und ihre Aufgaben und über die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen entscheidet der Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts in der Hauptsatzung.

13. Vereinbarungen und Bestimmungen, die die Schaffung oder Erhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Gesamtplanung (einschließlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen.

14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht.

15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstigen Landesinteressen entgegenstehen.

16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.

17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung.

18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden.

19. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

(5) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Münster (Westf.) und den Gemeinden Albachten, Amelsbüren, Angelmodde, Handorf, Hiltrup, Nienberge, Roxel, Sankt Mauritz, Wolbeck sowie den Ämtern Roxel, Sankt Mauritz, Wolbeck (Anlage 1 a): [Anlage 1 a) (Fn 15)]

a) § 2 Abs. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung. Hinsichtlich des Planungsverbandes Albachten-Bösensell-Nienberge-Roxel gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 60 Abs. 1 dieses Gesetzes.

b) § 3 Satz 2 findet bezüglich des Amtes Roxel keine Anwendung.

2. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Ladbergen und der Stadt Greven (Anlage 2b): [Anlage 2 b (Fn 15)]

§ 2 findet keine Anwendung.

3. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Saerbeck und der Stadt Greven (Anlage 2 c): [Anlage 2 c (Fn 15)]

§ 2 findet keine Anwendung.

4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Havixbeck und Roxel sowie dem Amt Roxel (Anlage 3): [Anlage 3 (Fn 15)]

Hinsichtlich des in § 7 Abs. 4 vereinbarten Eigentumsübergangs findet § 3 Abs. 1 Anwendung.

5. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden des Amtes Nottuln, den Gemeinden Darup und Limbergen sowie den Ämtern Nottuln und Rorup (Anlage 4 a): [Anlage 4 a (Fn 15)]

a) § 2 Abs. 1 Satz 3 findet keine Anwendung.

b) § 2 Abs. 5 findet keine Anwendung. Hinsichtlich des Schulverbandes Nottuln-Schapdetten-Havixbeck gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 60 Abs. 1 dieses Gesetzes.

c) Soweit in § 4 die Gemeinde Nottuln genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Gemeinde Nottuln.

6. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Münster (Westf.) über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung eines Gebietsteils der Gemeinde Havixbeck in die neue Gemeinde Nottuln (Anlage 4 d): [Anlage 4 d (Fn 15)]

§ 1 findet keine Anwendung. Hinsichtlich des Schulverbandes Nottuln-Schapdetten-Havixbeck gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit in Verbindung mit § 60 Abs. 1 dieses Gesetzes.

7. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Alverskirchen und Everswinkel (Anlage 7 a): [Anlage 7 a (Fn 15)]

§ 3 Satz 3 findet keine Anwendung.

8. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lüdinghausen, der Gemeinde Seppenrade und dem Amt Lüdinghausen (Anlage 11): [Anlage 11 (Fn 15)]

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Seppenrade in die Stadt Lüdinghausen tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Lüdinghausen.

b) Soweit im übrigen in den §§ 1 bis 7 die Stadt Lüdinghausen genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Lüdinghausen.

9. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bösensell, Ottmarsbocholt, Senden, Venne und den Ämtern Ottmarsbocholt und Roxel (Anlage 12): [Anlage 12 (Fn 15)]

a) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.

b) § 7 Sätze 2 und 3 findet keine Anwendung.

c) § 11 Nr. 1 findet keine Anwendung.

10. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Einen, der Stadt Warendorf und dem Amt Ostbevern (Anlage 20a): [Anlage 20 a (Fn 15)]

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Einen in die Stadt Warendorf tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Warendorf.

b) Soweit in den §§ 2 bis 10 die Stadt Warendorf genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Warendorf.

11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf, der Gemeinde Milte und dem Amt Ostbevern (Anlage 20b): [Anlage 20 b (Fn 15)]

a) An die Stelle der Eingliederung der Gemeinde Milte in die Stadt Warendorf tritt ihr Zusammenschluß mit der Stadt Warendorf.

b) Soweit in den §§ 2 bis 7 die Stadt Warendorf genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Warendorf.

12. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf und der Gemeinde Everswinkel (Anlage 20 c): [Anlage 20 c (Fn 15)]

Soweit in den §§ 1 bis 7 die Stadt Warendorf genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Warendorf.

13. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Warendorf, der Stadt Telgte und dem Amt Telgte (Anlage 20 d): [Anlage 20 d (Fn 15)]

Soweit in den §§ 1 bis 5 die Stadt Warendorf genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Warendorf.

14. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Tecklenburg und den Gemeinden Ledde, Leeden und Brochterbeck sowie dem Amt Tecklenburg (Anlage 23 a): [Anlage 23 a (Fn 15)]

Soweit in § 4 die Stadt Tecklenburg genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Stadt Tecklenburg.

15. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Ladbergen und der Gemeinde Saerbeck (Anlage 25): [Anlage 25 (Fn 15)]

§ 2 findet keine Anwendung.

16. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Rheine, dem Amt Rheine und den Gemeinden des Amtes Rheine (Anlage 29 a): [Anlage 29 a (Fn 15)]

§ 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.

17. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Coesfeld über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Billerbeck in die Stadt Coesfeld (Anlage 36 b): [Anlage 36 b (Fn 15)]

In § 1 Abs. 1 werden hinter dem Wort ,,Vermögen" die Worte ,,der Stadt Billerbeck" eingefügt.

18. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Coesfeld über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Darup in die Stadt Coesfeld (Anlage 36 c): [Anlage 36 c (Fn 15)]

In § 1 Abs. 1 werden hinter dem Wort ,,Vermögen" die Worte ,,der Gemeinde Darup" eingefügt.

19. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Holtwick und Rosendahl sowie dem Amt Osterwick (Anlage 38): [Anlage 38 (Fn 15)]

a) Soweit in den §§ 2 bis 4 die Gemeinde Rosendahl genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Gemeinde Rosendahl.

b) In § 2 werden hinter den Worten ,,der Gemeinde Holtwick" die Worte ,,und der Gemeinde Rosendahl" eingefügt.

20. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Liesborn und der Stadt Lippstadt (Anlage 43 f): [Anlage 43 f (Fn 15)]

a) Der in § 2 Abs. 1 vereinbarte Vermögensübergang findet unentgeltlich statt.

b) Eine Auseinandersetzung bezüglich des Vermögens der Gemeinde Liesborn über die in § 2 getroffenen Regelungen hinaus findet nicht statt.

c) In § 6 treten an die Stelle der Worte ,,des Stadtbezirks Bad Waldliesborn" die Worte ,,der Gemeinde Liesborn, soweit sie im Ortsteil Bad Waldliesborn tätig sind".

21. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Erwitte, den Gemeinden Berenbrock, Böckum, Ebbinghausen, Eikeloh, Horn-Millinghausen, Merklinghausen-Wiggeringhausen, Norddorf, Schallern, Schmerlecke, Seringhausen, Stirpe, Völlinghausen, Weckinghausen und Bad Westernkotten, den Ämtern Anröchte und Erwitte, den Schulverbänden Kirchspiel Horn und Stirpe, dem Wasserversorgungsverband Amt Erwitte-West und dem Abwasserverband der Gemeinden Böckum, Horn-Millinghausen und Schmerlecke (Anlage 44 a): [Anlage 44 a (Fn 15)]

§ 5 Abs. 2 findet keine Anwendung auf die Haushaltssatzung des Amtes Anröchte.

22. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Anröchte, Altengeseke, Altenmellrich, Berge, Effeln, Klieve, Mellrich, Robringhausen, Uelde und Waltringhausen, dem Amt Anröchte und dem Schulverband Mellrich (Anlage 45 a): [Anlage 45 a (Fn 15)]

In § 1 Abs. 1 wird das Wort ,,Stadt" durch das Wort ,,Gemeinde" ersetzt.

23. für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als unterer staatlicher Verwaltungsbehörde in Lippstadt über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Ausgliederung der Gemeinde Effeln aus dem Amt Rüthen (Anlage 45 b): [Anlage 45 b (Fn 15)]

Soweit in den §§ 1 bis 4 die neue Stadt Anröchte genannt ist, tritt an ihre Stelle die neue Gemeinde Anröchte.

24. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Städten und Gemeinden des Amtes Warstein, den Gemeinden Kallenhardt und Suttrop sowie dem Amt Warstein (Anlage 47 a): [Anlage 47 a (Fn 15)]

a) Der Vertrag gilt nicht für die Gemeinde Kallenhardt.

b) Die in § 5 Abs. 1 vereinbarte Regelung kann nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen Stadt Warstein geändert oder aufgehoben werden.

25. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Bocholt und den Gemeinden des Amtes Liedern-Werth (Anlage 49 a): [Anlage 49 a (Fn 15)]

Der Vertrag gilt nicht für die Gemeinden Herzebocholt und Werth.

26. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Erle und Raesfeld (Anlage 41 a): [Anlage 41 a (Fn 15)]

a) § 3 Abs. 1 wird durch § 60 Abs. 4 Nr. 11 Buchstabe a des Gesetzes ersetzt.

b) In § 3 Abs. 2 entfallen die Worte: ,,und der Flächennutzungsplan".

27. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Münster über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Bildung des Kreises Rheine (Anlage 52): [Anlage 52 (Fn 15)]

An die Stelle des Kreises Rheine tritt der neue Kreis Steinfurt.

28. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Ahaus und Borken (Anlage 54 a): [Anlage 54 a (Fn 15)]

a) § 8 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 31 bis 33 SpkG unberührt bleiben.

b) Zu § 2:

Hinsichtlich der aus den Kreisen Coesfeld, Recklinghausen und Rees einzugliedernden Gebietsteile gilt § 3 der Bestimmungen des Innenministers zur Bildung des Kreises Borken (Anlage 54 b). [Anlage 54 b (Fn 15)]

29. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Kreisen Lippstadt und Soest und den Kreisen Arnsberg und Gütersloh (Anlage 55 b): [Anlage 55 b (Fn 15)]

a) § 1 findet keine Anwendung.

b) § 3 Abs. 1 gilt nur hinsichtlich des Vermögens in den umzugliedernden Gebietsteilen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1974 S. 416, ber. 1975 S. 130, geändert durch Gesetz v. 1. 3. 1977 (GV. NW. S. 100), Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552).

Fn2

gehört zur Flurbereinigung Bösensell-Appelhülsen 26701 (Beschluß des Landesamtes Westfalen für Flurbereinigung und Siedlung in Münster vom 4. Februar 1970)

Fn3

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Münster - Stichtag 16. Juli 1973 -

Fn4

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Soest - Stichtag 14. Juni 1973 -

Fn5

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Soest - Stichtag 1. Juni 1973 -

Fn6

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Soest - Stichtag 30. August 1973 -

Fn7

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Bielefeld - Stichtag 25. Mai 1973 -

Fn8

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Bielefeld - Stichtag 20. März 1974 -

Fn9

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Münster - Stichtag 1. Juni 1973 -

Fn10

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Coesfeld - Stichtag 30. Mai 1972 -

Fn11

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Coesfeld - Stichtag 20. März 1974 -

Fn12

nach den Unterlagen des Amtes für Agrarordnung Soest - Stichtag 22. Juni 1973 -

Fn13

§ 58 Abs. 6 und § 59 Abs. 2 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn14

§ 58 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 1. 3. 1977 (GV. NW. S. 100); in Kraft getreten am 15. März 1977.

Fn15

GV. NW. 1974 S. 416.

Fn16

§ 61 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.