Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3 (Fn 2)
Umfang der Datenübermittlung

(1) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten, die sie im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens ermitteln und erfassen, über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Daten zum Vorgang:

a) Aktenzeichen der Bewilligungsbehörde,

b) Datum des Antragseingangs,

c) Höhe der gewährten Leistung,

d) Zeitraum der Leistungsgewährung,

e) Art der rechtlichen Klärung der Vaterschaft, gegebenenfalls Datum der Anerkennung beziehungsweise Feststellung der Vaterschaft,

f) Art und Datum gegebenenfalls vorliegender Unterhalts- oder Vollstreckungstitel, sowie Verbleib des Unterhalts- oder Vollstreckungstitels,

g) soweit eine Beistandschaft besteht, das Jugendamt, Aktenzeichen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mailadresse,

h) soweit eine Mandatierung einer Rechtsanwältin beziehungsweise eines Rechtsanwalts besteht, deren oder dessen Vorname, Familienname, Anschrift und Aktenzeichen,

i) soweit das Kind Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094) in der jeweils geltenden Fassung bezieht, den zuständigen Träger und die Bedarfsgemeinschaftsnummer,

j) soweit eine Vormundschaft des Kindes besteht, Vorname, Familienname, Anschrift und Telefonnummer des Vormundes,

k) soweit eine Vormundschaft oder Betreuung des alleinerziehenden Elternteils bekannt ist, Vorname, Familienname, Anschrift und Telefonnummer des Vormundes beziehungsweise Betreuers und

l) soweit bekannt ist, dass für das Kind eine Beistandschaft angeregt wurde oder eine Beratungs- und Unterstützungsleistung gemäß § 18 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 16a Absatz 6 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960) geändert worden ist, erfolgt, die der Bewilligungsbehörde bekannten Kontaktdaten: Jugendamt, Aktenzeichen, Ansprechpartner, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2. Daten des Kindes:

a) Vorname, Familienname, falls vorhanden frühere Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort,

b) Anschrift und

c) soweit vorhanden Art und Höhe des Einkommens des Kindes,

3. Daten zum alleinerziehenden Elternteil:

a) Vorname, Familienname,

b) Anschrift und

c) Kindergeldbezug sowie

4. Daten zum barunterhaltspflichtigen Elternteil:

a) Vorname, Familienname und, soweit vorhanden, frühere Familiennamen,

b) Geburtsdatum und

c) Geburtsort.

(2) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Dokumente, die im Rahmen des Antrags- und Bewilligungsverfahrens der Bewilligungsbehörde vorgelegt beziehungsweise von ihr erstellt werden, in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, soweit nicht eine Übermittlung des elektronisch gestellten Antrags gemäß dem Onlinezugangsgesetz vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) über eine elektronische Schnittstelle erfolgt,

2. Bewilligungsbescheid,

3. Geburtsurkunde des Kindes,

4. bei nicht ehelich geborenen Kindern Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Beschluss zur Vaterschaftsfeststellung,

5. Nachweise über Art und Höhe des etwaigen Einkommens des Kindes, sowie

6. Erstanschreiben (Mitteilung über Antragstellung, Inverzugsetzung und Belehrung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes), gegebenenfalls Antwort des barunterhaltspflichtigen Elternteils, Zustellnachweis und vom barunterhaltspflichtigen Elternteil eingereichte Unterlagen.

(3) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Daten des barunterhaltspflichtigen Elternteils, soweit bekannt, im webbasierten Verfahren zu erfassen und an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Familienstand,

2. Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus,

3. Anschrift,

4. Vorname, Familienname, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreters des barunterhaltspflichtigen Elternteils,

5. E-Mail-Adressen und Telefonnummern,

6. Bankverbindung,

7. Steueridentifikationsnummer,

8. Rentenversicherungsnummer,

9. Krankenversicherung und Krankenversicherungsnummer,

10. Art und Höhe des Einkommens,

11. Vermögen,

12. Ausbildung mit Schulabschluss, Berufsausbildung, Studium,

13. Arbeitgeber,

14. Erwerbsfähigkeit,

15. Vorname, Familienname, soweit vorhanden frühere Familiennamen und Geburtsdatum weiterer Personen, gegenüber denen der barunterhaltspflichtige Elternteil unterhaltspflichtig ist, sowie die Angabe, ob diese in dessen Haushalt leben, sowie

16. soweit der barunterhaltspflichtige Elternteil Sozialleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, den zuständigen Träger und die Bedarfsgemeinschaftsnummer.

(4) Die Bewilligungsbehörden sind verpflichtet, folgende Dokumente, soweit diese ihnen im Antragstellungs- oder Bewilligungsverfahren vorgelegt wurden, in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln:

1. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens des barunterhaltspflichtigen Elternteils,

2. Nachweise über Art und Höhe des Vermögens des barunterhaltspflichtigen Elternteils,

3. Unterhaltstitel oder Vollstreckungstitel,

4. Geburtsurkunden weiterer Kinder des Unterhaltspflichtigen sowie

5. Nachweise über Art und Höhe des Einkommens weiterer Kinder.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 227); geändert durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 29. August 2020.

Fn 2

§ 3 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 29. August 2020.