Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 5
Änderungen

(1) Die Bewilligungsbehörden überprüfen die übermittelten Daten in jährlichen Abständen durch Nachfrage beim alleinerziehenden Elternteil, soweit sie einer Änderung zugänglich sind und erfassen eventuelle Änderungen unverzüglich im webbasierten Verfahren. Die Verpflichtung zur Übersendung endet mit der Einstellung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.

(2) Die Bewilligungsbehörden erfassen unverzüglich Änderungen im webbasierten Verfahren, wenn:

1. die Höhe der Unterhaltsvorschussleistung sich ändert,

2. die Unterhaltsvorschussleistung eingestellt wird oder

3. die Unterhaltsvorschussleistung ganz oder teilweise zurückgefordert wird.

Die entsprechenden Änderungs-, Einstellungs- und Rückforderungsbescheide sind unverzüglich in das webbasierte Verfahren einzustellen und dem Landesamt für Finanzen zu übermitteln. Änderungen des Zahlbetrags, die ausschließlich auf einer Änderung der Höhe des Mindestunterhalts oder des Kindergelds beruhen, sind von den Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 nicht erfasst.

(3) Erlangt die Bewilligungsbehörde weitere Erkenntnisse, die für die Geltendmachung und Vollstreckung nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes relevant sind, sind diese ebenfalls unverzüglich über das webbasierte Verfahren an das Landesamt für Finanzen zu übermitteln.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2019 (GV. NRW. S. 227); geändert durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 29. August 2020.

Fn 2

§ 3 Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 9. August 2020 (GV. NRW. S. 752), in Kraft getreten am 29. August 2020.