Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

10 / 11

§ 10

(1) Der Gebietsänderungsvertrag und die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:

1. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

2. Aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassene Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.

3. § 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.

4. § 7 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) (Fn 2) bleibt unberührt.

(2) Darüber hinaus werden folgende Einzelmaßgaben erlassen:

1. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Köln und dem Erftkreis (Anlage 1a):

§ 1 gilt entsprechend für die Gebietsteile, die am 31. Dezember 1974 zum Rhein-Sieg-Kreis gehörten.

2. Für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln (Anlage 1b):

a) § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung, wenn die Stadt Köln bereits vor dem 1. Januar 1975 Eigentümerin war.

b) § 5 Abs. 1 gilt hinsichtlich der Hauptsatzung mit der Maßgabe, daß Bekanntmachungen auch in den Tageszeitungen ,,Kölnische Rundschau" (Ausgabe Köln-Land) und ,,Kölner Stadtanzeiger" (Ausgabe Köln-Land) erfolgen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 206.

Fn2

SGV. NW. 2061.