Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5

(1) Für die Übernahme von Beamten in den Dienst der Stadt Monheim gelten die §§ 128 bis 130, für die Übernahme von Versorgungsempfängern gilt § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz. Diese Vorschriften finden auch Anwendung auf die Übernahme von Beamten und Versorgungsempfängern der Stadt Düsseldorf durch den Kreis Mettmann.

(2) Für die Anwendung des § 132 Beamtenrechtsrahmengesetz gilt das in die Stadt Düsseldorf eingegliederte Gebiet der ehemaligen Stadt Monheim als Körperschaft.

(3) Kommt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen den beteiligten Körperschaften keine oder keine vollständige Einigung nach §§ 128 und 132 Beamtenrechtsrahmengesetz zustande, trifft der Regierungspräsident in Düsseldorf die Entscheidung an Stelle der beteiligten Körperschaften.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 214.

Fn2

SGV. NW. 2061.