Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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§ 15
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
(1) Die Klinik ist sparsam und wirtschaftlich im Rahmen des festzulegenden Behandlungsstandards und unter Einhaltung des flexiblen Budgets zu führen.
(2) Die Klinik ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.
(3) Das Wirtschaftsjahr der Klinik entspricht dem Haushaltshaltsjahr des Landschaftsverbandes.
(4) Für die Klinik ist ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht nach den Vorschriften der GemKHBVO und unter Beachtung sonstiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen, aufzustellen.
(5) Der Erfolgsplan ist zu ändern, wenn von veranschlagten Erträgen und Aufwendungen in erheblichem Umfang abgewichen werden muß.
(6) Der Vermögensplan ist insbesondere zu ändern, wenn die Gesamtsumme der Ausgaben wesentlich erhöht werden soll oder zusätzliche Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landschaftsverbandes zum Ausgleich des Plans notwendig werden.
(7) Die Buchführung der Klinik wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung geführt.
(8) Der Jahresabschluß ist durch einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
(9) Für die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens durch das Rechnungsprüfungsamt gelten die Vorschriften der Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |