Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 20.5.2023
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§ 16
Gewinnverwendung
Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn er in einem Bereich erzielt wurde, der nicht nach dem KHG gefördert wird und Kapitalausstattung und Finanzlage der Klinik die Entnahme gestatten.
Fn1 | GV. NW. 1994 S. 194. |
SGV. NW. 2022. |