Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 3
Technische Anforderungen

(1) Bei Websites und mobilen Anwendungen der öffentlichen Stellen des Landes wird die Erfüllung der Anforderungen an  die Grundsätze zur nachhaltigen Herstellung der Barrierefreiheit nach § 2 vermutet, wenn die Angebote die Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/2102 erfüllen und den betreffenden veröffentlichten harmonisierten Normen (EN 301 549) oder maßgeblichen Teilen der Normen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Soweit Angebote der Informationstechnik nach § 1 nicht unter Satz 1 fallen, sind die Prinzipien und anzuwendenden Standards nach § 2 zu beachten.

(2) Auf den Startseiten der Internet- oder Intranetangebote der Landesregierung sind folgende Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache und in Leichter Sprache gemäß Anlage 2 der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843) in der jeweils geltenden Fassung  bereitzustellen:

1. Informationen zum Inhalt,

2. Hinweise zur Navigation sowie

3. Hinweise auf weitere in diesem Auftritt vorhandene Informationen in Deutscher Gebärdensprache oder in Leichter Sprache.

Öffentliche Stellen des Landes, soweit sie nicht der Landesregierung zuzuordnen sind, sollen die Anforderungen nach Maßgabe des Satzes 1 umsetzen.

(3) Die öffentlichen Stellen des Landes dürfen von den Vorgaben zur Barrierefreiheit nur abweichen, wenn und soweit die barrierefreie Gestaltung für öffentliche Stellen des Landes einen unverhältnismäßigen Aufwand bewirkt. Ein unverhältnismäßiger Aufwand für eine öffentliche Stelle liegt vor, wenn ihr eine übermäßige organisatorische oder finanzielle Last auferlegt würde oder die Fähigkeit der öffentlichen Stelle, entweder ihren Zweck zu erfüllen oder Informationen, die für ihre Aufgaben und Dienstleistungen erforderlich oder relevant sind, zu veröffentlichen, gefährdet würde. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis gelten nicht als berechtigte Gründe.

(4) Soweit auch nach bestem Bemühen die Erstellung eines barrierefreien Angebots der Informationstechnik gemäß § 1 für den Träger öffentlicher Belange nicht möglich ist, ist für die nicht barrierefreien Inhalte ein alternatives barrierefreies Angebot zur Verfügung zu stellen, das gleichwertige Funktionalitäten und Informationen gleicher Aktualität enthält, soweit es die technischen Möglichkeiten zulassen. Bei Verwendung nicht barrierefreier Technologien sind diese zu ersetzen, sobald auf Grund der technischen Entwicklung äquivalente, zugängliche Lösungen verfügbar sind.

Abschnitt 2

Angaben auf Internet-, Intranetseiten und mobilen Anwendungen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).