Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

13 / 18

§ 13
Verfahrensablauf und Entscheidung

(1) Die Ombudsstelle bestimmt den weiteren Gang des Verfahrens nach freiem Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Billigkeit. Sie wirkt auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hin.

(2) Die Ombudsstelle kann die Fachexpertise der Überwachungsstelle nach § 6 unterstützend in Anspruch nehmen und eine Stellungnahme dieser zur Frage der Barrierefreiheit der Website oder mobilen Anwendung anfordern. Die Überwachungsstelle soll nach Möglichkeit bei Feststellung einer mangelhaften Umsetzung der Barrierefreiheit einen Vorschlag zur Behebung der Mängel machen.

(3) Die Ombudsstelle kann den Beteiligten die Hinzuziehung der oder des Beauftragten der Landesregierung für die Belange der Menschen mit Behinderung nach § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder anderer sachkundiger Stellen über die Überwachungsstelle hinaus vorschlagen. Eine Hinzuziehung anderer sachkundiger Stellen kommt nur in Betracht, sofern die Beteiligten dieser zustimmen.

(4) Kommt eine gütliche Einigung der Beteiligten nicht zustande, hat die Ombudsstelle zu entscheiden, ob die Website oder mobile Anwendung gegen die sich aus §§ 10 bis 10d des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen oder dieser Verordnung ergebenden Anforderungen an die Barrierefreiheit verstößt. Die Entscheidung ist zu begründen. Sie kann auf das Ergebnis der sachverständigen Stellungnahme der Überwachungsstelle Bezug nehmen.

(5) Die Ombudsstelle teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Beteiligten schriftlich mit und fordert die öffentliche Stelle des Landes auf, bestehende Mängel zu beseitigen oder nachzuweisen, dass eine Ausnahme im Sinne von § 10 Absatz 4 oder 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vorliegt. Sie weist darauf hin, dass das Ergebnis ihrer Feststellungen nicht zwingend notwendig einer gerichtlichen Entscheidung entsprechen muss. Mit der Übermittlung der abschließenden Feststellung ist das Verfahren beendet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262).