Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
![]() | 16 / 18 | ![]() |
§ 16
Informationen der Öffentlichkeit
(1) Die Ombudsstelle unterhält eine Website, auf der mindestens diese Verordnung, das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung, ein Antragsformular nach § 11 Absatz 2 Satz 1 sowie klare und verständliche Informationen, insbesondere zu den Aufgaben, zur Zuständigkeit sowie zur Erreichbarkeit, barrierefrei veröffentlicht werden.
(2) Die Ombudsstelle veröffentlicht zusätzlich die Kontaktdaten der Überwachungsstelle nach § 6, an die die öffentlichen Stellen des Landes ihre Erklärung zur Barrierefreiheit übermitteln können.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen, Umsetzungsfristen
In Kraft getreten am 5. Juli 2019 (GV. NRW. S. 262). |