Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 12
Abschottung der Statistik
Die Wahrnehmung statistischer Aufgaben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 ist räumlich, personell und organisatorisch von der Durchführung anderer Aufgaben der Verwaltung zu trennen. Die Räumlichkeiten sind gegen den Zutritt unbefugter Personen hinreichend zu schützen.
In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300). |