Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Dem Wissenschaftlichen Assistenten (§ 214 des Landesbeamtengesetzes) ist in angemessenem Umfang innerhalb der Arbeitszeit Gelegenheit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit zu geben. Die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten gegen Entgelt gilt nicht als eigene wissenschaftliche Arbeit im Sinne dieser Vorschrift.
(2) Für seine eigene wissenschaftliche Arbeit darf der Wissenschaftliche Assistent Einrichtungen, Personal und Material des Lehrstuhls, des Instituts oder der Klinik nach näherer Bestimmung seines Vorgesetzten oder des Leiters des Instituts oder der Klinik in Anspruch nehmen. Ein Entgelt dafür ist nicht zu entrichten.
(3) Die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten durch einen nichthabilitierten Wissenschaftlichen Assistenten bedarf der Genehmigung des Hochschullehrers, dem er zugeordnet ist, wenn
a) die Arbeiten ausdrücklich als aus einem bestimmten Institut, einer bestimmten Klinik oder einer entsprechenden Einrichtung der Hochschule hervorgegangen bezeichnet werden sollen oder
b) die Arbeiten auf Anordnung des Hochschullehrers angefertigt worden sind oder
c) bei der Anfertigung der Arbeiten noch nicht veröffentlichte Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen des Hochschullehrers oder einer der unter a) genannten Einrichtungen verwendet worden sind.
GV. NW. 1966 S. 68. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 2030. |