Historische SGV. NRW.
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§ 4
(1) Zum Wissenschaftlichen Assistenten kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden, wer
1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf erfüllt,
2.
a) eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens sechseinhalb Jahren Dauer oder
b) eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule und eine praktische Fachausbildung von zusammen mindestens sechseinhalb Jahren Dauer erhalten hat und
3. berechtigt ist, den Doktorgrad einer Fachrichtung, die seinem künftigen Aufgabenbereich entspricht, zu führen.
(2) Praktische Fachausbildung im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 Buchst. b) ist
1. eine hauptberufliche Tätigkeit, die nach Abschluß der Hochschulausbildung auf einem der Hochschulausbildung entsprechenden Fachgebiet ausgeübt worden ist, und
2. eine praktische Tätigkeit, die in Zulassungs-, Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschrieben ist.
(3) Absatz 1 Nr. 3 gilt nicht für
1. Bewerber bei ingenieurwissenschaftlichen Einrichtungen einer Hochschule, wenn sie die Diplomhauptprüfung für Ingenieure bestanden haben, und
2. Bewerber bei Hochschulinstituten für Leibesübungen, wenn sie die pädagogische Prüfung für das Lehramt an Höheren Schulen bestanden haben.
(4) Voraussetzung für die Ernennung zum Wissenschaftlichen Assistenten ist ferner bei Bewerbern, die die Ausbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule
a) mit der ärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, die Bestallung als Arzt,
b) mit der zahnärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, die Bestallung als Zahnarzt,
c) mit der tierärztlichen Prüfung abgeschlossen haben, die Bestallung als Tierarzt.
(5) Der Kultusminister kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und 3 zulassen. Außerdem kann der Kultusminister Ausnahmen von Absatz 4 Buchst. a) zulassen, wenn für die Tätigkeit, die der Bewerber ausüben soll, die Bestallung als Arzt nicht erforderlich ist.
GV. NW. 1966 S. 68. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 2030. |