Historische SGV. NRW.
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§ 5
(1) Das Beamtenverhältnis soll nicht vor Ablauf von zwei Jahren widerrufen werden. Wird das Beamtenverhältnis dann nicht beendet, so soll es nicht vor Ablauf von jeweils zwei weiteren Jahren widerrufen werden.
(2) Ist bei der Ernennung des Wissenschaftlichen Assistenten eine Ausnahme von § 4 Abs. 1 Nr. 3 zugelassen worden, so ist das Beamtenverhältnis nach vier Jahren zu widerrufen, wenn das Recht zum Führen des Doktorgrades (§ 4 Abs. 1 Nr. 3) nicht innerhalb dieses Zeitraumes erworben worden ist. Für Wissenschaftliche Assistenten mit der Diplomhauptprüfung für Ingenieure und für Wissenschaftliche Assistenten bei Hochschulinstituten für Leibesübungen tritt an die Stelle des Zeitraumes von vier Jahren ein Zeitraum von sechs Jahren. Satz 1 und 2 gelten nicht für Wissenschaftliche Assistenten mit der Diplomhauptprüfung für Ingenieure bei den Lehrstühlen und Instituten für Architektur.
(3) Nach sechs Jahren ist das Beamtenverhältnis zu widerrufen, wenn der Wissenschaftliche Assistent weder habilitiert noch mit der Habilitationsschrift beschäftigt ist und wenn auch nicht zu erwarten ist, daß diese innerhalb angemessener Zeit der Fakultät vorgelegt wird. Das gilt nicht für Wissenschaftliche Assistenten bei Kliniken und für Wissenschaftliche Assistenten mit der Diplomhauptprüfung für Ingenieure.
(4) Nach acht Jahren ist das Beamtenverhältnis zu widerrufen, wenn der Wissenschaftliche Assistent nicht habilitiert ist. Der Kultusminister kann Ausnahmen zulassen.
(5) Soll das Beamtenverhältnis eines habilitierten Wissenschaftlichen Assistenten über zehn Jahre hinaus fortdauern, so ist dazu die vorherige Zustimmung des Kultusministers erforderlich.
(6) Auf die in Absatz 1 bis 5 genannten Zeiten ist die Zeit einer Tätigkeit als Verwalter der Stelle eines Wissenschaftlichen Assistenten anzurechnen, soweit sie zwei Jahre übersteigt; das gilt auch für die im Dienst eines anderen Dienstherrn verbrachte Zeit. Außerdem ist die Zeit anzurechnen, die ein Wissenschaftlicher Assistent als solcher im Dienst eines anderen Dienstherrn verbracht hat.
GV. NW. 1966 S. 68. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 2030. |