Historische SGV. NRW.
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§ 7
(1) § 5 ist auf Oberassistenten, Oberärzte und Oberingenieure nicht anzuwenden. Soll das Beamtenverhältnis eines Oberassistenten, Oberarztes oder Oberingenieurs über vierzehn Jahre hinaus fortdauern, so ist dazu die vorherige Zustimmung des Kultusministers erforderlich. Auf die in Satz 2 genannte Zeit sind die Zeit einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher Assistent und die in § 5 Abs. 6 genannten Zeiten anzurechnen.
(2) Das Beamtenverhältnis eines Oberassistenten, Oberarztes oder Oberingenieurs soll nur zum Semesterende mit einer Frist von drei Monaten widerrufen werden. § 200 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Ist einer der in § 34 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Landesbeamtengesetzes genannten Tatbestände gegeben, so gelten die Fristen des § 34 Abs. 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes. Der Widerruf bedarf der vorherigen Zustimmung des Kultusministers.
GV. NW. 1966 S. 68. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004. |
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SGV. NW. 2030. |