Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5

(1) Zum Lektor kann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt werden, wer

1. die allgemeinen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten auf Widerruf erfüllt,

2. eine durch Prüfung abgeschlossene Ausbildung an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer Kunsthochschule erhalten hat.

(2) Zum Lektor für das Fachgebiet ,,Sprachen" kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt und berechtigt ist, den Doktorgrad einer Fachrichtung, die seinem künftigen Aufgabenbereich entspricht, oder einen entsprechenden ausländischen akademischen Grad zu führen, oder wer die Befähigung für das Lehramt am Gymnasium besitzt. Lektoren für neuere Sprachen sollen sich mindestens ein Jahr in dem Land aufgehalten haben, in dessen Sprache sie unterrichten sollen.

(3) Der Kultusminister kann Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 zulassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1967 S. 2; geändert durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 8 Abs. 2 angefügt durch Art. 21 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.