Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.

 

§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Ist eine Verständigung innerhalb der von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bestimmten Frist nicht zu erzielen oder entspricht die Verständigung nicht den Anforderungen nach § 14 Absatz 2 Satz 2 LMG NRW, trifft die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) eine Vorrangentscheidung. Neben gesetzlichen Vorrangregelungen berücksichtigt sie dabei die Vielfaltskriterien gemäß § 14 Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 bis 5 LMG NRW und gegebenenfalls nach § 14 Absatz 8 Satz 2 LMG NRW.

(2) Bei der Vorrangentscheidung trägt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) auch dem Gedanken der Anreizregulierung Rechnung. Insbesondere bei der Zuweisung mehrerer Übertragungskapazitäten an unterschiedliche Antragstellende kann sie unter Berücksichtigung der Antragslage Angebotskategorien bilden, die im Sinne eines vielfältigen Gesamtangebots bei der Vorrangentscheidung Berücksichtigung finden sollen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) kann unter Vielfaltsgesichtspunkten eine Gewichtung der einzelnen Angebotskategorien vornehmen, um die Verteilung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten auf die Angebotskategorien festzulegen. Hierbei beziehungsweise bei der Gewichtung innerhalb der Angebotskategorien kann sie beispielsweise mit einbeziehen, ob sich Angebote erhöhten programmlichen Anforderungen unterwerfen und in der Refinanzierbarkeit entsprechend eingeschränkt sind oder in erhöhtem Maße barrierefreie Anteile enthalten. Darüber hinaus können zum Beispiel Gesichtspunkte journalistischer Infrastruktur, wie beispielsweise besonderes Engagement bei der Aus- und Fortbildung des redaktionellen Personals oder das Festlegen publizistischer Qualitätsziele und -standards, Berücksichtigung finden. Bei der Vielfaltsabwägung wird berücksichtigt, ob ein für die Zuweisungsdauer verbindliches Konzept zur Realisierung der in diesem Absatz genannten Gesichtspunkte vorgelegt wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. August 2019 (GV. NRW. S. 458).
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1048), in Kraft getreten am 10. November 2020.