Historische SGV. NRW.
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§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung
(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidenten. Der Referendar oder die Referendarin wird von den Ausbildungsbehörden, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführen, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Anlage 1. Ausbildungsstellen sind die dort genannten Stellen. (Anlage 1)
(3) Die Ausbildungsbehörden können den Referendar oder die Referendarin in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |