Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19.4.2004 (GV. NRW. S. 236); in Kraft getreten mit Wirkung zum 1. August 2004.

 

§ 2
Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes ist eine praxisbezogene Fachausbildung auf wissenschaftlicher Grundlage. Sie soll Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis und mit organisatorischem Geschick

- Aufgaben ihrer Laufbahn in der Vollzugsverwaltung wahrzunehmen,

- an der Gefangenenbehandlung und an der Erfüllung der sonstigen Vollzugsaufgaben mitzuwirken,

- die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und sie überzeugend zu begründen.

(2) Der Beamte ist so auszubilden, daß er sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet fühlt und seinen künftigen Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl auffaßt.

II.
Einstellung und Zulassung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 650, geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594).

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 38 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 3 und § 37 geändert durch VO v. 14.10.1998 (GV. NW. S. 594); in Kraft getreten am 13. November 1998.