Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Leistungsbewertungen, Noten

(1) Die Leistungen des Beamten in der Prüfung und in dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt sind wie folgt zu beurteilen:

sehr gut (1)

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht

gut (2)

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht

befriedigend (3)

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht

ausreichend (4)

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6)

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten

(2) Soweit nach dieser Verordnung aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.