Historische SGV. NRW.
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§ 2
Leistungsbewertungen, Noten
(1) Die Leistungen des Beamten in der Prüfung und in dem der Prüfung voraufgehenden Ausbildungsabschnitt sind wie folgt zu beurteilen:
sehr gut (1) |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
gut (2) |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
befriedigend (3) |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht |
ausreichend (4) |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht |
mangelhaft (5) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
ungenügend (6) |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten |
(2) Soweit nach dieser Verordnung aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.
GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188). |
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§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |