Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 9
Bewertung der Prüfungsklausuren

(1) Die Klausuren sind nacheinander von einem Erst- und einem Zweitkorrektor zu bewerten. Die Korrektoren werden vom Leiter der Polizeieinrichtung bestimmt. Der Erstkorrektor soll der Lehrer sein, der den Beamten in dem Prüfungsfach unterrichtet hat. Einer der Korrektoren muß dem Prüfungsausschuß angehören.

(2) Bei unterschiedlicher Bewertung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der Noten des Erst- und Zweitkorrektors.

(3) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses kann bis zur Entschlüsselung (§ 3 Abs. 1) die Änderung der Bewertung einer Klausur beantragen. In diesem Fall entscheidet der Prüfungsausschuß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188).

Fn 4

§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.