Historische SGV. NRW.
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§ 17
Krankheit, Rücktritt, Versäumnis
Nichtabgabe von Prüfungsklausuren
(1) Ist der Beamte durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände verhindert, die Prüfung oder einen Teil der Prüfung abzulegen, so hat er dies bei Erkrankung in der Regel durch ein polizeiärztliches oder amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Form nachzuweisen.
(2) Der Beamte kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird die Prüfung an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin durchgeführt oder fortgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet, in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 Satz 2 finden keine Anwendung.
(4) Erscheint ein Beamter ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Ob eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß. § 16 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Gibt der Beamte eine Prüfungsklausur nicht oder ohne ausreichende Entschuldigung nicht rechtzeitig ab, gilt sie als mit der Note ,,ungenügend" bewertet. Ob bei nicht rechtzeitiger Abgabe eine ausreichende Entschuldigung vorliegt, entscheidet der Prüfungsausschuß.
GV. NW. 1984 S. 688; geändert durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch Fristablauf. |
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SGV. NW. 2030. |
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§ 22 gestrichen mit Wirkung vom 14. Dezember 1995 durch VO v. 24. 11. 1995 (GV. NW. S. 1188). |
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§ 25 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 25 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 33 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |