Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

 

§ 10
Leistungsnachweise, Studienleistung

(1) Während des zweiten Studienjahres sind als Studienleistung zwei Klausurarbeiten (Absatz 2) zu fertigen und zwei weitere Leistungsnachweise als Seminararbeit (Absatz 3) und als mündliche Präsentation (Absatz 4) zu erbringen.

(2) Die Klausuren sind aus verschiedenen Prüfungsfächern (§ 8) zu stellen. Die Fächer und Inhalte bestimmt die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie. Fach und Termin jeder Klausur sind bis zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Die Bearbeitungszeit je Klausur beträgt 5 Stunden. Die Korrektur erfolgt jeweils durch Lehrkräfte der Polizei-Führungsakademie oder andere Personen, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten beauftragt werden. § 11 Abs. 3 bis 7 und § 12 Abs. 2 Satz 3 gelten entsprechend. Entschuldigt versäumte Klausuren sind nachzuschreiben. Die Klausuren sind den Beamtinnen oder Beamten nach Bewertung alsbald zur Einsicht zu geben.

(3) Die Seminare werden zu unterschiedlichen Problemstellungen aus den Prüfungsfächern (§ 8) durchgeführt. Dabei hat jede Seminarteilnehmerin und jeder Seminarteilnehmer ein vorgegebenes Thema schriftlich auszuarbeiten, mündlich darzustellen und in der anschließenden Diskussion im Seminar zu vertreten (Seminararbeit). Die schriftliche Ausarbeitung ist vorher einzureichen. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen und alsbald bekanntzugeben. Die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie legt zu Beginn des Studienjahres Einzelheiten zum Verfahren fest und gibt sie bekannt.

(4) Die mündliche Präsentation umfaßt die Darstellung von Bewertungen und Lösungen zu komplexen Sachverhalten aus den Prüfungsfächern gemäß § 8 im Rahmen von Übungen und Simulationen. Sie erfolgt vor zwei Lehrkräften, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten der Polizei-Führungsakademie bestimmt werden. Für die mündliche Präsentation ist ein Zeitraum von etwa 30 Minuten vorzusehen; die Vorbereitungszeit beträgt im Rahmen von Übungen ca. 15, bei Simulationen etwa 30 Minuten. Sofern keine einvernehmliche Bewertung erfolgt, wird das Ergebnis aus dem Mittel (§ 9 Abs. 2) der beiden Einzelbewertungen gebildet. Das Ergebnis ist der Beamtin oder dem Beamten alsbald bekanntzugeben. Die §§ 4 und 20 gelten sinngemäß.

(5) Die §§ 21 und 22 gelten entsprechend; anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Polizei-Führungsakademie. Ohne ausreichende Entschuldigung versäumte Leistungsnachweise sind mit der Note ,,ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten.

(6) Die Studienleistung fließt in das Gesamtergebnis (§ 16 Abs. 2 Satz 1) mit folgenden Anteilen ein:

-

Klausuren je 7,5%

= 15%

-

Seminar

= 10%

-

Mündliche Präsentation

= 5%

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 263; geändert durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Aufgehoben durch VO vom 19. Mai 2010 (GV. NRW. S. 435), in Kraft getreten am 24. Juli 2010.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 205.

Fn 4

§ 25 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

§ 25 Überschrift geändert und Absatz 2 angefügt durch Artikel 34 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.
§ 25 Abs. 2 neu gefasst und Abs. 3 angefügt durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis geändert und § 1 (neu) eingefügt sowie § 1 (alt) umbenannt in § 1a (neu) durch VO v. 21.9.2007 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten am 29. September 2007.