Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 19
Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium

Zuständige Behörden im Sinne des § 78 Absatz 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Änderung der im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium eines Dokumentes nach § 78 des Aufenthaltsgesetzes gespeicherten Anschrift und der auf das Dokument aufzubringenden Anschrift sind neben den Ausländerbehörden die örtlichen Ordnungsbehörden der kreisangehörigen Gemeinden, soweit sich die Gemeinden durch schriftliche Vereinbarung mit dem Kreis verpflichten, diese Aufgabe zu erfüllen. In der Vereinbarung sind insbesondere die Dauer der Aufgabenwahrnehmung und das Inkrafttreten zu regeln sowie Vorgaben darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form die Vereinbarung von einem der Beteiligten gekündigt werden kann. Eine Vereinbarung ist der zuständigen Bezirksregierung anzuzeigen und in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Beteiligten bekannt zu machen. Die Bekanntmachung darf frühestens einen Monat nach der Anzeige bei der Bezirksregierung erfolgen.

Abschnitt 6

Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020.

Fn 3

§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021.

Fn 4

§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021.