Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7
Mitwirkung der Kommunen
(1) Die in § 49 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen werden durch die unteren Ausländerbehörden durchgeführt, sofern nicht bereits die übrigen in § 71 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden tätig geworden sind.
(2) Die unteren Ausländerbehörden führen die Anhörung nach § 15a Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes für die Bezirksregierung Arnsberg durch und übersenden dieser das Ergebnis.
(3) Die unteren Ausländerbehörden führen bei einer Verteilung innerhalb des Landes und bei einer länderübergreifenden Verteilung die zur Umsetzung der Verteilungsanordnung nach § 6 Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen durch.
(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, die nach § 23 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes aus dem Ausland aufgenommenen oder gemäß § 50 des
Asylgesetzes und § 24 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ihnen zugewiesenen,
ausländischen Flüchtlinge aufzunehmen und unterzubringen. Dabei gilt für die
Verteilung § 3 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft getreten am 2. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 593); geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020; Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021; Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021. |
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Inhaltsübersicht geändert und § 7a eingefügt durch Verordnung vom 18. Februar 2020 (GV. NRW. S. 155), in Kraft getreten am 1. März 2020. |
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§ 15 Absatz 9 angefügt durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1239), in Kraft getreten am 1. Januar 2021. |
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§ 5 Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 3. März 2021 (GV. NRW. S. 289), in Kraft getreten am 1. April 2021. |