Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 27
Öffnungs- und Betreuungszeiten in Kindertageseinrichtungen

(1) Jede Kindertageseinrichtung soll bedarfsgerechte Öffnungs- und Betreuungszeiten unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Elternwünsche anbieten. Unabhängig von den regelmäßigen Öffnungs- und Betreuungszeiten einer Tageseinrichtung soll die Verweildauer der einzelnen Kinder ihrem Entwicklungsstand und den jeweiligen familiären Bedarfen entsprechen.

(2) Grundlage für die angebotenen Betreuungszeiten ist die örtliche Jugendhilfeplanung. In der Regel ist eine durchgehende Betreuung über Mittag anzubieten. Die Tageseinrichtung kann nach Anhörung des Elternbeirates zur Sicherung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages Kernzeiten festlegen. Die wöchentliche Betreuungszeit eines Kindes ergibt sich aus der Summe der regelmäßigen Betreuungszeiten je Wochentag. Soweit organisatorische, personelle Möglichkeiten oder festgelegte Kernzeiten dem nicht entgegenstehen, soll auch ein regelmäßiger Bedarf an unterschiedlich langen Betreuungszeiten je Wochentag erfüllt werden. Unregelmäßige Bedarfe und unterjährige Änderungsbedarfe der Familien sollen soweit möglich, insbesondere im Rahmen einer Förderung nach § 48, berücksichtigt werden.

(3) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, ganzjährig eine regelmäßige Betreuung und Förderung aller aufgenommenen Kinder zu gewährleisten. Die Anzahl der Schließtage, ohne Wochenend- und Feiertage, soll 20 und darf 27 Öffnungstage nicht überschreiten. Schließzeiten bis zur Hälfte der täglichen Öffnungszeit zählen grundsätzlich als halbe Schließtage und darüberhinausgehende Schließzeiten zählen grundsätzlich als ganzer Schließtag.

(4) Kindertageseinrichtungen in Betrieben oder an Ausbildungsstätten bieten Öffnungs- und Betreuungszeiten, die sich unter besonderer Beachtung des Kindeswohls an den Arbeits- und Ausbildungszeiten der Eltern orientieren.

(5) Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, Eltern von Kindern, die bei Schließung der Einrichtungen an Ferientagen weder von ihren Eltern noch auf andere Weise angemessen betreut und gefördert werden können, auf die Pflicht der Jugendämter hinzuweisen, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen und diese dabei soweit möglich zu unterstützen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 22 Absatz 2, § 28 Absatz 1 und 3, § 32 Absatz 3, § 46 Absatz 5 und § 47 Absatz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509), in Kraft getreten am 1. August 2022.