Historische SGV. NRW.
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§ 2
(Fn 14)
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und
besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben
die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu
erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind
insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu
beachten.
(2) In Krankenhäusern, Vorsorge- und
Rehabilitationseinrichtungen sind keine Besuche zulässig, die nicht
1. der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen,
2. aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten
im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind oder
3. nach Maßgaben der jeweiligen Einrichtungsleitung unter
den Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts entsprechenden
Hygienevorgaben zugelassen werden; dabei sollen insbesondere medizinisch oder
ethisch-sozial gebotene Besuche ermöglicht werden (z.B. auf Geburts- und
Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(3) Besuche in vollstationären Einrichtungen der Pflege und
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnlichen Einrichtungen
müssen zur Vermeidung von Infektionsgefahren unter Berücksichtigung der jeweils
aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts organisiert
und durchgeführt werden. Hierzu muss seitens der Einrichtung insbesondere
sichergestellt sein, dass
1. die Besuche auf maximal einen Besuch pro Tag und Bewohner
von maximal zwei Personen beschränkt sind,
2. bei den Besuchern ein Kurzscreening durchgeführt wird
(Erkältungssymptome, COVID-19 Infektion, Kontakt mit Infizierten oder
Risikopersonen),
3. die Besucher mindestens durch Aushang über die aktuellen
Hygienevorgaben (Schutzausrüstung, Nieshygiene, Abstandsgebot usw.) informiert
und diese eingehalten werden,
4. die Besucher sich vor und nach dem Besuchskontakt die
Hände waschen und desinfizieren,
5. die Besucher während des Besuchs einen grundsätzlichen
Abstand von mindestens 1,5 Metern zur besuchten Person einhalten; ist die
Einhaltung des Mindestabstands aus medizinischen oder ethisch-sozialen Gründen
nicht möglich, kann die Einrichtungsleitung zusätzliche
Infektionsschutzmaßnahmen anordnen,
6. die Besuche in besonderen Besucherbereichen außerhalb oder
innerhalb des Gebäudes stattfinden, in denen ein Kontakt der Besucher mit den
übrigen Bewohnern vermieden wird; ausnahmsweise ist ein Besuch auf einem
Bewohnerzimmer möglich, wenn in der Einrichtung kein besonderer Besucherbereich
eingerichtet werden kann oder wenn dies aus ethisch-sozialen oder medizinischen
Gründen geboten ist; in Pflegeeinrichtungen dürfen Besuche auf den Zimmern der
Bewohner nur durch jeweils eine Person erfolgen; in besonderen Wohnformen der
Eingliederungshilfe sind Besuche auf den Einzelzimmern grundsätzlich alternativ
zu Besuchen in besonderen Besucherbereichen zulässig,
7. ein Besuchsregister geführt wird, in dem der Name des
Besuchers, das Datum und die Uhrzeiten des Besuchs sowie der besuchte Bewohner
erfasst werden, und
8. Besuche unterbleiben, wenn und soweit in der Einrichtung
bei Bewohnern oder Beschäftigten eine COVID-19-Infektion festgestellt wurde.
Die Einrichtungsleitung kann eine zeitliche Begrenzung der
Besuche (z.B. auf maximal zwei Stunden) sowie im Einzelfall eine Begleitung der
Besuche durch Beschäftigte der Einrichtung oder dort ehrenamtlich tätige Dritte
vorgeben. Erfolgt der Besuch in einem gesonderten Besucherbereich, bei dem ein
infektionsgefährdender Kontakt zwischen besuchenden und besuchten Personen baulich
ausgeschlossen ist, kann auf eine persönliche Schutzkleidung nach Satz 2 Nummer
3 und die Einhaltung des Mindestabstands verzichtet werden.
(4) Neben den Besuchen nach Absatz 3 sollen die
Einrichtungen Dienstleistern zur medizinisch-pflegerischen Versorgung und zur
weiteren Grundversorgung (Friseure, Fußpflege) unter strengen Hygienevorgaben
einen Zugang zu den Einrichtungen ermöglichen.
(5) Zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 3 haben die
Einrichtungen unter Berücksichtigung der einrichtungsbezogenen
Rahmenbedingungen ein Besuchskonzept unter Darstellung der vorgesehenen
Hygienemaßnahmen zu erstellen. Hierbei ist dem Beirat der Nutzerinnen und
Nutzer der Einrichtung die Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. Es ist ferner
mit den Bewohnern und deren Angehörigen zu kommunizieren. Auf Basis des
Konzeptes kann die Einrichtungsleitung über die Regelungen des Absatzes 3
hinausgehende Besuche zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen, die dies unter
Beachtung des Absatzes 1 ermöglichen. Das Konzept ist der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde spätestens bis zum 26. Mai 2020 zur Kenntnis
zu geben.
(6) Hält die Einrichtungsleitung eine Umsetzung der
Regelungen der Absätze 3 bis 5 aus Gründen des Infektionsschutzes nicht für
möglich und beabsichtigt deshalb, Besuche nach § 19 Absatz 2 des Wohn- und
Teilhabegesetzes zu untersagen, so muss sie dies vorab der nach dem Wohn- und
Teilhabegesetz zuständigen Behörde anzeigen und jeweils nach Ablauf von zwei
Wochen die Gründe hierfür erneut darlegen. Die zuständige Behörde kann eine
Durchführung der Besuchsregelung nach den Absätzen 3 bis 5 gemäß § 15 Absatz 2
des Wohn- und Teilhabegesetzes anordnen.
(7) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten
Einrichtungen dürfen diese alleine oder mit Bewohnern, Patienten oder
Beschäftigten derselben Einrichtung verlassen, wenn sie dabei auf die gebotene
Kontaktvermeidung zu anderen Personen achten. Bewohner von Pflegeeinrichtungen
können die Einrichtung auch in Begleitung von Personen, die Besuche nach Absatz
3 vornehmen dürfen, kurzfristig und unter Vermeidung ungeschützter Kontakte mit
Dritten verlassen. Bewohner von Wohnformen der Eingliederungshilfe können die
Einrichtung grundsätzlich bei Beachtung der allgemeinen
Infektionsschutzstandards ohne Einschränkung verlassen; die
Einrichtungsleitungen können im Ausnahmefall besondere
Infektionsschutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Verlassen der Einrichtung
anordnen, wenn in dem Wohnangebot außergewöhnliche Infektionsrisiken bestehen
oder eine besondere Vulnerabilität der anderen dort lebenden Menschen dies
erfordert.
(8) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit
zugängliche Einrichtungen für Bewohner, Patienten und Besucher müssen
geschlossen werden. Sie können allerdings als besondere Besucherbereiche nach
Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 ausgestaltet werden. Ausnahmsweise darf die
Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die
Beschäftigten der Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung
von Patienten und Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung
eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen (auch in Warteschlangen)
zu treffen.
(9) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie
beispielsweise Vorträge, Lesungen, Informationsveranstaltungen sind in den
Einrichtungen nach Absatz 1 untersagt.
In Kraft getreten am 23. März 2020 (GV. NRW. S. 178a); geändert durch Verordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 202), in Kraft getreten am 31. März 2020; neugefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. April 2020 (GV. NRW. S. 222a), in Kraft getreten am 20. April 2020, diese bereinigt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020 und am 1. Mai 2020; Artikel 1, 2 und 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020 (Artikel 1), am 4. Mai 2020 (Artikel 2) und am 7. Mai 2020 (Artikel 3); Artikel 1 und Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 (Artikel 1) und am 9. Mai 2020 (Artikel 2). Aufgehoben durch Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 11. Mai 2020. |
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§ 12a eingefügt sowie § 12a (alt) umbenannt in § 12b und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; §§ 12a und 12b neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 12a Absatz 2 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 10 und § 13 geändert, §§ 3, 7 und 8 neu gefasst sowie Anlage angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020. |
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§ 17 zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 4 (alt) umbenannt in § 5 und neu gefasst, und § 6 (alt) umbenannt in § 6a durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; § 5 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 5 (alt) Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; umbenannt in § 6 und Absatz 4 zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 3 zuletzt geändert (Absatz 4 angefügt) durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 1: Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 24. April 2020 (GV. NRW. S. 306b), in Kraft getreten am 27. April 2020; Absatz 1 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 4 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020; Absätze 4 und 5 angefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 9 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 11 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 12 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020. |
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§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 4. Mai 2020 und Absatz 2 zuletzt neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020 und geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020. |
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§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 9. Mai 2020. |