Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 11 (Fn 2)
Gültigkeitsdauer
(1) Das Gütesiegel hat eine Gültigkeit von vier Jahren. Läuft das Gütesiegel innerhalb eines Kindergartenjahres ab, so gilt es bis zu dessen Ende.
(1a) Abweichend von Absatz 1 kann wegen der Corona-Pandemie ausnahmsweise die Gültigkeit auf Antrag bis zum 31. Dezember 2021, in besonders begründeten Einzelfällen bis zum 31. Juli 2022 verlängert werden. Der Antrag ist zu begründen und soll bis zum Ablauf des 30. April 2021 schriftlich bei der Zertifizierungsstelle im Sinne des § 12 eingehen. Wird innerhalb der nach Satz 1 verlängerten Gültigkeit ein neues Gütesiegel verliehen, so läuft dieses Gütesiegel abweichend von Absatz 1 zum Ende des Kindergartenjahres 2024/2025 ab.
(2) Schließen sich zwei oder mehrere Familienzentren oder ein Familienzentrum mit einer Einrichtung zu einem Verbund im Sinne von § 42 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes zusammen, so bedarf der Verbund einer Zertifizierung.
(3) Das Gütesiegel eines Verbundes bleibt bis zum Ablauf der festgelegten Gültigkeitsdauer bestehen, wenn Einrichtungen dem Verbund beitreten. Die dem Verbund beitretende Einrichtung ist berechtigt, das Gütesiegel des Verbundes zu tragen.
(4) Eine Einrichtung, die den Verbund verlässt, verliert die Berechtigung, das Gütesiegel des Verbundes weiter zu führen. Das Gütesiegel des Verbundes bleibt im Übrigen davon unberührt, wenn mehr als die Hälfte der Einrichtungen im Verbund verbleibt.
In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021. |
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§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021. |