Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Zertifizierungsstelle

(1) Die Oberste Landesjugendbehörde beauftragt eine Zertifizierungsstelle.

(2) Die Zertifizierungsstelle beruft einen Beirat ein, in dem die kommunalen Spitzenverbände, die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Kirchen vertreten sind. Aufgabe des Beirates ist es, die Zertifizierungsstelle beratend zu begleiten und im Rahmen des Beschwerdemanagements mitzuwirken.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2020 (GV. NRW. S. 178); geändert durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

§ 11 Absatz 1a eingefügt durch Verordnung vom 15. April 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.