Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 3

(1) Bei der Wasserschutzpolizei-Schule wird ein Kuratorium gebildet. Als ständige Mitglieder gehören dem Kuratorium an:

1. drei Vertreter der Freien und Hansestadt Hamburg,

2. je zwei Vertreter der anderen Länder.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen.

(2) Die Vertragschließenden haben je 1 Stimme. Diese Stimme kann nur durch ein anwesendes Mitglied oder dessen Vertreter abgegeben werden. Die Abstimmung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Abstimmungen über die

1. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages,

2. Haushaltsausgaben für Grunderwerb oder einmalige Baumaßnahmen,

3. Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule,

4. Festsetzung der Teilnehmergebühren

bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Haushaltsausgaben für Grunderwerb, einmalige Baumaßnahmen und die Bestellung des Leiters der Wasserschutzpolizei-Schule können gegen die Stimme der Freien und Hansestadt Hamburg nicht beschlossen werden.

(3) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, die verschiedenen Vertragschließenden angehören müssen.

(4) Das Kuratorium hält jährlich - im übrigen nach Bedarf - Sitzungen ab, die in der Regel am Sitz der Wasserschutzpolizei-Schule stattfinden. Auf Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg oder von mindestens drei Vertragschließenden sind weitere Sitzungen einzuberufen.

(5) Der Leiter der Wasserschutzpolizei-Schule nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums beratend teil.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 444

Fn2

s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491).

Fn3

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.