Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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Artikel 7

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg stellt für die Wasserschutzpolizei-Schule die vorhandenen Gebäude einschließlich Grund und Boden sowie die vorhandene Grundausstattung unentgeltlich zur Verfügung.

Die Länder beteiligen sich an den der Freien und Hansestadt Hamburg aus der Einrichtung und Unterhaltung der Wasserschutzpolizei-Schule entstehenden Kosten; dazu gehören auch die Kosten, die durch neue Baumaßnahmen und Reparaturen entstehen.

(2) Für die Teilnahme an den Aus- und Fortbildungsveranstaltungen werden Entgelte erhoben.

(3) Der sich nach der Jahresrechnung der Wasserschutzpolizei-Schule für das jeweilige Haushaltsjahr ergebende Finanzbedarf - einschließlich etwaiger nachgewiesener über- und außerplanmäßiger Ausgaben, die die Freie und Hansestadt Hamburg bis zu 10% über den umlegungsfähigen Finanzbedarf leisten kann - wird von den vertragschließenden Ländern gemeinsam getragen.

Als Verteilungsschlüssel gelten Vomhundertsätze, die sich aus den Sollstärken der Wasserschutzpolizeien des vorletzten Haushaltsjahres ergeben. Als Sollstärke ist die Zahl der für das jeweilige Haushaltsjahr veranschlagten Planstellen für die Wasserschutzpolizei-Beamten zugrunde zu legen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1975 S. 444

Fn2

s. a. Bek. v. 20. 7. 1993 (GV. NW. S. 491).

Fn3

Art. 11 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.