Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.12.2023
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Artikel 1
Bund und Länder führen zur Harmonisierung und Verstärkung ihrer Bemühungen auf dem Gebiet der präventiven Verbrechensbekämpfung ein gemeinsames Kriminalpolizeiliches Vorbeugungsprogramm durch, das der Aufklärung der Bevölkerung dient.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 684. |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |