Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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Artikel 4
(1) Die haushaltsmäßige Bewirtschaftung der Kostenbeiträge des Bundes und der Länder übernimmt das Land Baden-Württemberg.
(2) Die Kostenbeiträge werden vom Land Baden-Württemberg im Laufe eines jeden Haushaltsjahres in zwei gleichen Teilbeträgen zum 1. April und 1. Oktober abgerufen. Den Übersendern wird ein Rechnungsnachweis übersandt.
(3) Über- und Minderzahlungen gegenüber dem sich nach der Jahresrechnung ergebenden Finanzbedarf werden jeweils bei der Teilrate zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres ausgeglichen.
Fn1 | GV. NW. 1993 S. 684. |
Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |