Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Neubau, Erweiterungsbau, Umbau

(1) Wird einer Hochschule gemäß § 5 die Bauherreneigenschaft für einen Neu-, Um- oder Erweiterungsbau oder für die Instandhaltung auf beziehungsweise an einer Liegenschaft übertragen, die im Eigentum des Landes oder des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW steht, so ist der Hochschule die Liegenschaft im Rahmen einer Gestattung oder eines Erbbaurechts zu überlassen.

(2) Übernimmt die Hochschule die Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung für einen Neu-, Um- oder Erweiterungsbau eines Gebäudes, so ist sie auch für alle Folgemaßnahmen verantwortlich, soweit keine abweichende vertragliche Vereinbarung mit dem Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW getroffen wurde. Zu den Folgemaßnahmen zählen unter anderem

1. Verkehrssicherungspflicht am Gebäude und Grundstück,

2. Instandhaltung inklusive Instandsetzung,

3. Betreiben und Bewirtschaften.

(3) Ist für den Bau nach Absatz 1 der Erwerb eines Grundstücks erforderlich, so muss das Land zivilrechtlicher Eigentümer des Grundstücks werden und dieses im Sinne des Absatzes 1 der antragstellenden Hochschule überlassen.

(4) Für die Bauausführung eines Neu-, Um- oder Erweiterungsbaus kann die Hochschule einen Dritten beauftragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 343, ber. S. 349).