Historische SGV. NRW.
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§ 8 (Fn 3)
Bildung und Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Die Bezirksregierung Münster bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Vertretung auf Vorschlag der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf auf die Dauer von fünf Jahren.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, je einem Prüfer oder einer Prüferin für jedes Prüfungsfach (Fachprüfer/Fachprüferinnen) und deren Stellvertretung.
(3) Für den Vorsitz des Prüfungsausschusses werden Zahnärzte oder Zahnärztinnen bestellt, die die Anerkennung für das Gebiet ,,Öffentliches Gesundheitswesen" besitzen. Zu Prüfern und Prüferinnen sowie deren Stellvertretung werden Universitätslehrer und -lehrerinnen, Angehörige des öffentlichen Gesundheitsdienstes sowie Lehrkräfte der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf für die Fächer, die Gegenstand der Prüfung sind, bestellt.
(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitz und mindestens vier weitere Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzes.
(5) Die nicht prüfenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie Beauftragte des für das Gesundheitswesen zuständigen Ministeriums haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertretung unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(7) Die Sitzung des Prüfungsausschusses sowie die Abnahme von Prüfungen sind nicht öffentlich.
(8) Die Rechtsaufsicht über den Prüfungsausschuß führt das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
GV. NW. 1991 S. 543, geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005. Aufgehoben durch Verordnung vom 14. April 2015 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 6. Mai 2015. |
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SGV. NW. 2122. |
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§§ 4, 7 und 8 geändert durch Artikel 16 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 26 neu gefasst durch Artikel 51 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005. |