Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 15
Beherbergung, Tourismus, Ferienangebote

(1) In Hotels, Pensionen, Jugendherbergen und ähnlichen Beherbergungsbetrieben sind Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben.

(2) Übernachtungsangebote in Ferienwohnungen, Ferienhäusern und auf Campingplätzen zu touristischen Zwecken sind für Personen untersagt, die keinen Wohnsitz innerhalb der Europäischen Union, Islands, Liechtensteins, Norwegens, der Schweiz oder des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland haben. Die Untersagung nach Satz 1 gilt nicht für die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten.

(3) Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sowie beim Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen auf Campingplätzen usw. sind die in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zu beachten. Für nach dieser Verordnung zulässige Veranstaltungen und Versammlungen dürfen abgetrennte und gut zu durchlüftende Räumlichkeiten unter den dafür geltenden Voraussetzungen zur Verfügung gestellt werden.

(4) Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen mit Bussen sind unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig.

(5) In den Schulsommerferien 2020 sind Tagesausflüge, Ferienfreizeiten, Stadtranderholungen und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche unter Beachtung der in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegten Hygiene- und Infektionsschutzstandards zulässig. In Bezug auf die Unterbringung sind zusätzlich die Maßgaben nach Absatz 3 sowie in Bezug auf die Durchführung von Reisen und Transfers mit (Klein-)Bussen die Maßgaben nach Absatz 4 zu beachten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 382a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020; Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020; Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2 Absatz 3, § 2b Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1, § 8 Absatz 3, § 14 Absatz 1, § 18 Absatz 2 geändert und Anlage neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Juni 2020 (GV. NRW. S. 422), in Kraft getreten am 16. Juni 2020.

Fn 3

§ 13 zuletzt geändert (Absatz 5a eingefügt) durch Verordnung vom 18. Juni 2020 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 19. Juni 2020.

Fn 4

§ 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 bis 9 aufgehoben durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 20. Juni 2020.