Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Ausnahmen

(1) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 nicht erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.

(2) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.

(3) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht erfasst sind Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung
a)  der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,
b)  der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,
c)  der Pflege diplomatischer und internationaler Beziehungen,
d)  der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,
e)  der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,
f)  der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union oder internationaler Organisationen
zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates oder eines Landtages genügt eine Eigenerklärung;

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben;

4. die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung veranlasst aus einem Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 in das Bundesgebiet einreisen oder nach entsprechendem Aufenthalt aus einem Gebiet im Sinne des § 1 Absatz 4 in das Bundesgebiet zurückkehren;

5. die folgende Reisegründe haben: ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten. 

(4) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei dem zuständigen Gesundheitsamt an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Das Gesundheitsamt hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(5) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.

(7) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zulassen, sofern dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.

(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise derartige Symptome auf, haben die Personen nach Absatz 2 bis Absatz 5 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 22. Juni 2020 (GV. NRW. S. 450).

Obsolet durch Fristablauf.