Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

 

§ 14

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1)

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung (1,0 bis 1,4)

gut (2)

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung (1,5 bis 2,4)

befriedigend (3)

=

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung (2,5 bis 3,4)

ausreichend (4)

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht (3,5 bis 4,4)

mangelhaft (5)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten (4,5 bis 5,4)

ungenügend (6)

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten (5,5 bis 6,0)

(2) Die Endnoten für die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsaufgaben sind bis auf eine Stelle hinter dem Komma festzusetzen.

(3) Die Zeugnisnoten für die einzelnen Teilprüfungen sind gemäß Absatz 1 zu runden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 836; geändert durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz v. 27.6.2006 (GV. NRW. S. 290), in Kraft getreten am 1. August 2006.

Fn 2

SGV. NW. 2124.

Fn 3

§ 24 Satz 1 neu gefasst durch Artikel 57 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

§ 4 Abs. 5 geändert durch Artikel 10 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.