Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 28.9.2023
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§ 5
Arten der Verfahrensabwicklung
(1) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über einen Antragsassistenten richtet sich nach § 7.
(2) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren über das Portal in sonstigen Fällen richtet sich nach § 8.
(3) Die Abwicklung wirtschaftsbezogener Verwaltungsverfahren, die ohne Nutzung des Portals eingeleitet werden, richtet sich nach § 9.
In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a). |