Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 6
Portalnutzung

(1) Für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal ist die Einrichtung eines Nutzerkontos im Servicekonto.NRW oder eines Nutzerkontos gemäß § 3 Absatz 2 des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138) in der jeweils geltenden Fassung durch den Nutzer erforderlich. Die Abwicklung bestimmter Verfahren kann von der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten nach Maßgabe von § 8 Absatz 4 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes abhängig gemacht werden.

(2) Die Abwicklung von Verwaltungsverfahren für und im Namen einer Organisation erfordert die Einrichtung eines Kontos für diese Organisation.

(3) Die Einzelheiten zur für die Abwicklung von Verwaltungsverfahren über das Portal erforderlichen Identifizierung des Nutzers werden in einer aufgrund von § 15 erlassenen Rechtsverordnung bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2020 (GV. NRW. S. 456a).