Historische SGV. NRW.
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§ 3 (Fn 3)
Praktische Ausbildung
(1) Die praktische Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 findet nach dem Bestehen der Ersten staatlichen Prüfung an dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt statt. Sie beträgt 12 Monate. Eine praktische Ausbildung in einer chemischen Untersuchungsstelle der Bundeswehr wird in vollem Umfang auf diese Ausbildungszeit angerechnet.
(2) Soweit das Chemische Landes- und Staatliche Veterinäruntersuchungsamt die praktische Ausbildung nicht selbst durchführt, kann es die Praktikanten im Rahmen seiner Ausbildungszuständigkeit
1. einem anderen öffentlichen Chemischen und Lebensmitteluntersuchungsamt,
2. bis zu vier Monaten
a) der Lebensmittelwirtschaft,
b) einem Handelslabor,
c) einem Hochschullabor oder
d) einer sonstigen Forschungseinrichtung
und
3. bis zu zwei Monaten
a) einer für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde,
b) einem Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt,
c) einer Bezirksregierung,
d) dem Landesumweltamt oder
e) einem Staatlichen Umweltamt
zuweisen. Zur Sicherstellung einer gleichwertigen Ausbildung schließt es in diesen Fällen Vereinbarungen über die Ausbildungsstätte, den Ausbildungsort, die Ausbildungsinhalte und die Ausbildungsqualifikation der für die Ausbildung verantwortlichen Person ab.
(3) Während der praktischen Ausbildung sollen die im vorhergehenden Studium erworbenen lebensmittelchemischen Kenntnisse vertieft, erweitert und praktisch angewendet werden. Zur Ausbildung gehören sämtliche lebensmittelchemischen und lebensmittelrechtlichen Aufgaben. Die Ausbildung muß in der Regel von einem Lebensmittelchemiker geleitet werden. Der Praktikant hat seine Arbeitskraft zu ganztägiger Mitarbeit zur Verfügung zu stellen. Er darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die seine Ausbildung nicht fördern.
(4) Die praktische Ausbildung kann bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen unterbrochen werden. Bei längeren Unterbrechungszeiten entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission über eine ggf. erforderliche, angemessene Verlängerung der Ausbildung.
(5) Der Praktikant erhält über die jeweilige Ausbildung eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 dieser Verordnung. Dies gilt nicht für den Zeitraum des praktischen Teils der Zweiten staatlichen Prüfung. (Anlage 5)
Zweiter Abschnitt
Allgemeine Prüfungsvorschriften
GV. NW. 1978 S. 210, geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2006. Zusatz (2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der praktischen Ausbildung befinden, gilt die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210) bis zum endgültigen Abschluss der ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden Prüfung fort, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die Prüfung nach neuem Recht ablegen zu wollen.
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SGV. NW. 2125. |
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§ 3 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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geändert aufgrund veränderter Zuständigkeiten (siehe § 4 Abs. 3 LOG v. 10. 7. 1962 - SGV. NW. 2005 - in Verb. mit Nr. II - 5.2 der Bek. über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 22. 2. 1981 - GV. NW. S. 134). |
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§ 7 Abs. 5 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 17 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 18 a eingefügt durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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GV. NW. ausgegeben am 23. Mai 1978. |
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§ 19 Satz 2 angefügt durch Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |