Historische SGV. NRW.
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§ 16
Erste staatliche Prüfung
(1) Die Erste staatliche Prüfung besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der mündliche Teil wird nach dem praktischen Teil geprüft. Zwischen beiden Teilen darf ein Zeitraum von höchstens acht Wochen liegen. Die Frist kann vom Vorsitzenden der Prüfungskommission aus wichtigem Grund verlängert werden.
(2) Der praktische Teil umfaßt folgende Prüfungsfächer:
1. Lebensmittelchemie,
2. Chemisch-toxikologische Analytik,
3. Mikroskopie von Lebensmitteln oder Bedarfsgegenständen.
(3) Im praktischen Teil werden den Prüflingen von den jeweiligen Prüfern im Benehmen mit dem Vorsitzenden der Prüfungskommission Aufgaben gestellt. Sie sind so zu wählen, daß der praktische Teil in vier Wochen abgeschlossen werden kann. Bei Bekanntgabe einer Aufgabe ist die Frist anzugeben, innerhalb der die gestellte Aufgabe auszuführen ist. Der Prüfling hat die Aufgabe unter Aufsicht des Prüfers oder dessen Beauftragten auszuführen und über die Untersuchungsergebnisse täglich eine Niederschrift anzufertigen, die vom Aufsichtsführenden gegenzuzeichnen ist. In einem schriftlichen Bericht zu jeder Aufgabe hat der Prüfling den Arbeitsgang genau zu beschreiben und die Ergebnisse zusammenzufassen. Er hat die benutzte Literatur anzugeben und zu erklären, daß er die Aufgabe ohne fremde Hilfe ausgeführt hat. Der Bericht ist innerhalb von drei Tagen nach Ausführung der Aufgabe dem Prüfer oder dessen Beauftragten zu übergeben.
(4) Der mündliche Teil umfaßt folgende Prüfungsfächer:
1. Lebensmittelchemie
Chemie der Lebensmittel, der Tabakerzeugnisse, der kosmetischen Mittel, der Bedarfsgegenstände und des Wassers unter Berücksichtigung technologischer, chemisch-toxikologischer und ökologisch-chemischer Fragen sowie wesentliche Grundzüge der Ernährungswissenschaft und angewandten Biochemie
2. Botanik der Lebensmittel
3. Mikrobiologie der Lebensmittel einschließlich der Grundzüge der Bakteriologie.
4. Wahlpflichtfach gemäß Anlage 7 nach Maßgabe des örtlichen Lehrangebotes.
(5) Für den mündlichen Teil gilt § 15 Abs. 2 entsprechend. Jedoch soll etwa ein Drittel der Prüfungszeit auf das erste Prüfungsfach und die verbleibende Prüfungszeit zu etwa gleichen Teilen auf die übrigen Prüfungsfächer entfallen.
GV. NW. 1978 S. 210, geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005. Obsolet durch VO vom 12.12.2005 (GV. NRW. 2006 S. 23), in Kraft getreten am 1. Januar 2006. Zusatz (2) Für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung in Nordrhein-Westfalen im Studiengang Lebensmittelchemie eingeschrieben sind oder sich in der praktischen Ausbildung befinden, gilt die Verordnung über die Durchführung des Gesetzes über die Berufsbezeichnung „Lebensmittelchemiker“ (LMChVO) vom 27. April 1978 (GV. NRW. S. 210) bis zum endgültigen Abschluss der ihrem jeweiligen Ausbildungsstand entsprechenden Prüfung fort, es sei denn, sie geben eine schriftliche Erklärung ab, die Prüfung nach neuem Recht ablegen zu wollen.
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SGV. NW. 2125. |
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§ 3 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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geändert aufgrund veränderter Zuständigkeiten (siehe § 4 Abs. 3 LOG v. 10. 7. 1962 - SGV. NW. 2005 - in Verb. mit Nr. II - 5.2 der Bek. über Änderungen der Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden v. 22. 2. 1981 - GV. NW. S. 134). |
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§ 7 Abs. 5 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 10 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 17 Abs. 2 geändert durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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§ 18 a eingefügt durch VO v. 13. 11. 1995 (GV. NW. S. 1148); in Kraft getreten am 1. Dezember 1995. |
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GV. NW. ausgegeben am 23. Mai 1978. |
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§ 19 Satz 2 angefügt durch Artikel 80 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005. |