Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 4
Einwilligung

(1) Eine Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Eine mündlich erteilte Einwilligung muß schriftlich dokumentiert werden. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist die Einwilligungserklärung im äußeren Erscheinungsbild der Erklärung hervorzuheben. Der Patient ist über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Erhebung und Speicherung der Daten schriftlich zu unterrichten.

(2) Patienten sind einwilligungsfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der Einwilligung und ihrer rechtlichen Folgen erfassen können und ihren Willen hiernach zu bestimmen vermögen. Ist der Patient aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in der Lage, die Einwilligung zu erteilen, ist die Erklärung durch seinen gesetzlichen Vertreter abzugeben.

(3) Auch mit Einwilligung dürfen unzumutbare oder sachfremde Angaben weder erhoben noch gespeichert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 84, geändert durch § 35 PsychKG v. 17.12.1999 (GV. NRW. S. 662); Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten am 1. Juli 2005; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 2

SGV. NW. 20061.

Fn 3

§ 26 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.

Fn 4

§ 27 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 17. März 1994.

Fn 6

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 2016 (GV. NRW. S. 94), in Kraft getreten am 1. April 2016.

Fn 7

§§ 15-22 (Dritter Teil Krebsregister) gestrichen durch Artikel 2 des Gesetzes v. 5.4.2005 (GV. NRW. S. 414); in Kraft getreten am 1. Juli 2005.